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Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC)

Art. 139FCSC from 2022

Art. 139 Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC) drucken

Art. 139

113 Popular initiative requesting a partial revision of the Federal Constitution in specific terms

1 Any 100,000 persons eligible to vote may within 18 months of the official publication of their initiative request a partial revision of the Federal Constitution.

2 A popular initiative for the partial revision of the Federal Constitution may take the form of a general proposal or of a specific draft of the provisions proposed.

3 If the initiative fails to comply with the requirements of consistency of form, and of subject matter, or if it infringes mandatory provisions of international law, the Federal Assembly shall declare it to be invalid in whole or in part.

4 If the Federal Assembly is in agreement with an initiative in the form of a general proposal, it shall draft the partial revision on the basis of the initiative and submit it to the vote of the People and the Cantons. If the Federal Assembly rejects the initiative, it shall submit it to a vote of the People; the People shall decide whether the initiative should be adopted. If they vote in favour, the Federal Assembly shall draft the corresponding bill.

5 An initiative in the form of a specific draft shall be submitted to the vote of the People and the Cantons. The Federal Assembly shall recommend whether the initiative should be adopted or rejected. It may submit a counter-proposal to the initiative.

113 Adopted by the popular vote on 27 Sept. 2009, in force since 27 Sept. 2009 (FedD of 19 Dec. 2008, FCD of 1 Dec. 2009; AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 139 Federal Constitution of the Swiss Confederation (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170509Verbrechen gegen das BetäubungsmittelgesetzAsservat; Schuldig; Beschuldigte; Recht; Beschuldigten; Landesverweisung; Berufung; Schweiz; Amtlich; Urteil; Verteidigung; Amtliche; Zürich; Rechtskraft; Kantons; Betäubungsmittel; Wattetupfer; Gestellte; DNA-Spur; Härte; Eintritt; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Gericht; Bundesgericht; Schubert-Praxis; Härtefall; Disp
LU7H 21 4Fall einer ungültig erklärten Gemeindeinitiative. Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro populo'. Eine Gemeindeinitiative darf nur dann wegen Verstosses gegen das übergeordnete Recht für ungültig erklärt werden, wenn dieses klar und abschliessend eine höherrangige Regelung getroffen hat (E. 6, insb. E. 6.7).



Eine ausnahmslose Verpflichtung der Eigentümer, ihre Heizungssysteme bis ins Jahr 2030 auf die Nutzung erneuerbarer Energien umzustellen, ist mit der Besitzstandsgarantie nicht vereinbar (E. 9, insb. E. 9.6.2-9.6.4).

Energie; Gemeinde; Regel; Recht; Regelung; Kanton; Initiative; Energien; Heizung; Erneuerbare; Vorschrift; Heizungssystem; Vorschriften; Massnahme; Kantonal; Massnahmen; Gemeinden; Kantonale; Initiativbegehren; Heizungssysteme; Gebäude; Auslegung; Energiegesetz; Regierungsrat; Eigentum; Kommunale; Strenger; Beschwerde; Klimas; Erneuerbarer

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRV 2022 3Politische Rechte (Initiativrecht)
BSVD.2018.57 (AG.2018.482)Abweisung einer vorsorglichen MassnahmeRekurrent; Rekurrenten; Verfügung; Alkohol; AaO; Rekurs; Werden; Entscheid; Behandlung; Vorsorglich; Vorsorgliche; Wegweisung; Massnahme; Dezember; Wiedererwägung; Erheblich; Entzug; Verfahren; Austritt; Rechtlich; November; Stellt; Februar; Austrittsbericht; Störung; Seiner; Medizinische; Oktober; Erhebliche; Rechtliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 I 292 (1C_127/2013)Art. 8 Abs. 2, Art. 15 und 34 BV; Auslegung einer kantonalen formulierten Volksinitiative und Beurteilung ihrer Gültigkeit unter Berücksichtigung der auf dem Unterschriftenbogen aufgeführten Begründung. Obwohl der Initiantenwille nicht allein für die Interpretation eines Volksbegehrens massgeblich ist, hat die Auslegung dem klaren Willen der Initianten und der Unterzeichner des Volksbegehrens Rechnung zu tragen. Die konkret zu beurteilende formulierte Initiative sieht die Einführung eines Verbots bestimmter religiöser Lehrmittel im Volksschulgesetz vor. Trotz grundsätzlich neutral abgefasstem Wortlaut ist das Volksbegehren ungültig zu erklären. Nach dem klaren Willen der Initianten, der insbesondere auf dem Unterschriftenbogen deutlich zum Ausdruck kam, soll das Verbot ausschliesslich für Sakralschriften einer einzigen Religion, des Islams, gelten. Ein solches Verbot ist diskriminierend und verletzt das Gebot der religiösen Neutralität, weshalb es gegen die Bundesverfassung verstösst (E. 5-9). Initiative; Recht; Volksbegehren; Initianten; Begründung; Kanton; Recht; Volksbegehrens; Bundesgericht; Auslegung; Gültig; Religion; Unterschriften; Thurgau; Diskriminierung; Kantons; Beschwerde; Stimm; Sakralschriften; Religiöse; Glauben; Islamische; Initiativtext; Islam; Hinweis; Glaubens; Kantonale; Lehrmittel; Interpretation
139 I 16 (2C_828/2011)Art. 8 EMRK; Art. 5, 190 und 121 Abs. 3-6 (Fassung vom 28. November 2010 ["Ausschaffungsinitiative"]) in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 8 BV; Art. 62 lit. b, Art. 63 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 AuG; direkte Anwendbarkeit neuer verfassungsrechtlicher Vorgaben, die im Widerspruch zu geltendem Gesetzes- und Völkerrecht stehen? Übersicht über die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und der bundesgerichtlichen Praxis zu beachtenden Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen von straffällig gewordenen Ausländerinnen und Ausländern (E. 2 und 3). Die mit der Ausschaffungsinitiative am 28. November 2010 in die Bundesverfassung aufgenommenen Abs. 3-6 von Art. 121 sind aufgrund einer der praktischen Konkordanz verpflichteten Auslegung und mangels hinreichender Bestimmtheit nicht direkt anwendbar, sondern bedürfen der Umsetzung durch den Gesetzgeber; sie haben keinen Vorrang vor den Grundrechten oder den Garantien der EMRK. Den vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertungen kann insoweit Rechnung getragen werden, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugesteht (E. 4 und 5). Recht; Verfassung; Verfassungs; Schweiz; Recht; Rechtlich; Urteil; Bundes; Völker; Ausschaffungsinitiative; Völkerrecht; Urteil; Ausländer; Rechtlichen; Freiheitsstrafe; Völker; Gericht; Verfassungs; Aufenthalt; Verurteilung; Aufenthalts; Rechtsprechung; Umsetzung; Völkerrechtlich; Massnahme; Verfassungsbestimmung; Interesse; Beschwerde

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4013/2010Amts- und RechtshilfeRecht; Staat; Hilfe; Staats; Vertrag; Bundes; Recht; Staatsver; Staatsvertrag; Vertrag; Amtshilfe; Vertrags; Schwe; Schweiz; Schwerde; Steuer; Abkommen; Beschwerde; Völker; Tungsgericht; Bundesverwal; Rechtliche; Verwaltungsgericht; Bundesverwaltungsge; Völkerrecht; Bundesverwaltungsgericht; Person
BVGE 2010/40Amts- und RechtshilfeRecht; Staat; Recht; Vertrag; Staats; Staatsvertrag; Vertrags; Amtshilfe; Völkerrecht; Rechtliche; Schweiz; National; Consid; Bundes; Völkerrechtlich; Innerstaatlich; Nationale; International; Verträge; Völkerrechtliche; Innerstaatliche; Schutz; Urteil; Steuer; Verhältnis; Barkeit; Parte; Abkommen; UNO-Pakt; VILLIGER
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