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Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS)

Art. 139 CCS dal 2021

Art. 139 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS) drucken

Art. 1391Iniziativa popolare per la revisione parziale della Costituzione federale

1 100 000 aventi diritto di voto possono chiedere la revisione parziale della Costituzione entro diciotto mesi dalla pubblicazione ufficiale della relativa iniziativa.

2 L’iniziativa popolare per la revisione parziale della Costituzione può essere formulata come proposta generica o progetto elaborato.

3 Se l’iniziativa viola il principio dell’unità della forma o della materia o disposizioni cogenti del diritto internazionale, l’Assemblea federale la dichiara nulla in tutto o in parte.

4 Se condivide un’iniziativa presentata in forma di proposta generica, l’Assemblea federale elabora la revisione parziale nel senso dell’iniziativa e la sottopone al voto del Popolo e dei Cantoni. Se respinge l’iniziativa, la sottopone al Popolo; il Popolo decide se darle seguito. Se il Popolo approva l’iniziativa, l’Assemblea federale elabora il progetto proposto nell’iniziativa.

5 L’iniziativa presentata in forma di progetto elaborato è sottoposta al voto del Popolo e dei Cantoni. L’Assemblea federale ne raccomanda l’accettazione o il rifiuto. Può contrapporle un controprogetto.


1 Accettato nella votazione popolare del 27 set. 2009, in vigore dal 27 set. 2009 (DF del 19 dic. 2008, DCF del 1° dic. 2009 – RU 2009 6409; FF 2008 2421 2437, 2009 13 7599).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 139 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170509Verbrechen gegen das BetäubungsmittelgesetzAsservat; Schuldig; Beschuldigte; Recht; Beschuldigten; Landesverweisung; Berufung; Schweiz; Amtlich; Urteil; Verteidigung; Amtliche; Zürich; Rechtskraft; Kantons; Betäubungsmittel; Wattetupfer; Gestellte; DNA-Spur; Härte; Eintritt; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Gericht; Bundesgericht; Schubert-Praxis; Härtefall; Disp
LU7H 21 4Fall einer ungültig erklärten Gemeindeinitiative. Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro populo'. Eine Gemeindeinitiative darf nur dann wegen Verstosses gegen das übergeordnete Recht für ungültig erklärt werden, wenn dieses klar und abschliessend eine höherrangige Regelung getroffen hat (E. 6, insb. E. 6.7).



Eine ausnahmslose Verpflichtung der Eigentümer, ihre Heizungssysteme bis ins Jahr 2030 auf die Nutzung erneuerbarer Energien umzustellen, ist mit der Besitzstandsgarantie nicht vereinbar (E. 9, insb. E. 9.6.2-9.6.4).

Energie; Gemeinde; Regel; Recht; Regelung; Kanton; Initiative; Energien; Heizung; Erneuerbare; Vorschrift; Heizungssystem; Vorschriften; Massnahme; Kantonal; Massnahmen; Gemeinden; Kantonale; Initiativbegehren; Heizungssysteme; Gebäude; Auslegung; Energiegesetz; Regierungsrat; Eigentum; Kommunale; Strenger; Beschwerde; Klimas; Erneuerbarer

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRV 2022 3Politische Rechte (Initiativrecht)
BSVD.2018.57 (AG.2018.482)Abweisung einer vorsorglichen MassnahmeRekurrent; Rekurrenten; Verfügung; Alkohol; AaO; Rekurs; Werden; Entscheid; Behandlung; Vorsorglich; Vorsorgliche; Wegweisung; Massnahme; Dezember; Wiedererwägung; Erheblich; Entzug; Verfahren; Austritt; Rechtlich; November; Stellt; Februar; Austrittsbericht; Störung; Seiner; Medizinische; Oktober; Erhebliche; Rechtliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 I 292 (1C_127/2013)Art. 8 Abs. 2, Art. 15 und 34 BV; Auslegung einer kantonalen formulierten Volksinitiative und Beurteilung ihrer Gültigkeit unter Berücksichtigung der auf dem Unterschriftenbogen aufgeführten Begründung. Obwohl der Initiantenwille nicht allein für die Interpretation eines Volksbegehrens massgeblich ist, hat die Auslegung dem klaren Willen der Initianten und der Unterzeichner des Volksbegehrens Rechnung zu tragen. Die konkret zu beurteilende formulierte Initiative sieht die Einführung eines Verbots bestimmter religiöser Lehrmittel im Volksschulgesetz vor. Trotz grundsätzlich neutral abgefasstem Wortlaut ist das Volksbegehren ungültig zu erklären. Nach dem klaren Willen der Initianten, der insbesondere auf dem Unterschriftenbogen deutlich zum Ausdruck kam, soll das Verbot ausschliesslich für Sakralschriften einer einzigen Religion, des Islams, gelten. Ein solches Verbot ist diskriminierend und verletzt das Gebot der religiösen Neutralität, weshalb es gegen die Bundesverfassung verstösst (E. 5-9). Initiative; Recht; Volksbegehren; Initianten; Begründung; Kanton; Recht; Volksbegehrens; Bundesgericht; Auslegung; Gültig; Religion; Unterschriften; Thurgau; Diskriminierung; Kantons; Beschwerde; Stimm; Sakralschriften; Religiöse; Glauben; Islamische; Initiativtext; Islam; Hinweis; Glaubens; Kantonale; Lehrmittel; Interpretation
139 I 16 (2C_828/2011)Art. 8 EMRK; Art. 5, 190 und 121 Abs. 3-6 (Fassung vom 28. November 2010 ["Ausschaffungsinitiative"]) in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 8 BV; Art. 62 lit. b, Art. 63 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 AuG; direkte Anwendbarkeit neuer verfassungsrechtlicher Vorgaben, die im Widerspruch zu geltendem Gesetzes- und Völkerrecht stehen? Übersicht über die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und der bundesgerichtlichen Praxis zu beachtenden Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen von straffällig gewordenen Ausländerinnen und Ausländern (E. 2 und 3). Die mit der Ausschaffungsinitiative am 28. November 2010 in die Bundesverfassung aufgenommenen Abs. 3-6 von Art. 121 sind aufgrund einer der praktischen Konkordanz verpflichteten Auslegung und mangels hinreichender Bestimmtheit nicht direkt anwendbar, sondern bedürfen der Umsetzung durch den Gesetzgeber; sie haben keinen Vorrang vor den Grundrechten oder den Garantien der EMRK. Den vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertungen kann insoweit Rechnung getragen werden, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugesteht (E. 4 und 5). Recht; Verfassung; Verfassungs; Schweiz; Recht; Rechtlich; Urteil; Bundes; Völker; Ausschaffungsinitiative; Völkerrecht; Urteil; Ausländer; Rechtlichen; Freiheitsstrafe; Völker; Gericht; Verfassungs; Aufenthalt; Verurteilung; Aufenthalts; Rechtsprechung; Umsetzung; Völkerrechtlich; Massnahme; Verfassungsbestimmung; Interesse; Beschwerde

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4013/2010Amts- und RechtshilfeRecht; Staat; Hilfe; Staats; Vertrag; Bundes; Recht; Staatsver; Staatsvertrag; Vertrag; Amtshilfe; Vertrags; Schwe; Schweiz; Schwerde; Steuer; Abkommen; Beschwerde; Völker; Tungsgericht; Bundesverwal; Rechtliche; Verwaltungsgericht; Bundesverwaltungsge; Völkerrecht; Bundesverwaltungsgericht; Person
BVGE 2010/40Amts- und RechtshilfeRecht; Staat; Recht; Vertrag; Staats; Staatsvertrag; Vertrags; Amtshilfe; Völkerrecht; Rechtliche; Schweiz; National; Consid; Bundes; Völkerrechtlich; Innerstaatlich; Nationale; International; Verträge; Völkerrechtliche; Innerstaatliche; Schutz; Urteil; Steuer; Verhältnis; Barkeit; Parte; Abkommen; UNO-Pakt; VILLIGER
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