Art. 138CrimPC from 2021
Art. 138
Fees and allocation of costs
1 The legal representative's fees are governed by Article 135 mutatis mutandis; the final judgment on who must pay the costs of the legal representative and of any procedural acts in respect of which relief has been granted from making an advance payment to cover costs remains reserved.
2 If the private claimant is awarded procedural and legal costs to be paid by the accused, the portion of these costs covered by legal aid must be refunded to the Confederation or to the canton.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 154 (6B_370/2016) | Art. 1 und 30 Abs. 3 OHG; Art. 116 Abs. 1, Art. 135 Abs. 4 lit. a und Art. 138 Abs. 1 StPO; Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung durch das Opfer bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen. Opferbegriff im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 1 OHG (E. 2.3.2). Um im Strafverfahren als geschädigte Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO bzw. als Opfer nach Art. 116 Abs. 1 StPO anerkannt zu werden, genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne dieser Bestimmungen glaubhaft gemacht wird (E. 2.3.3). Art. 30 Abs. 3 OHG kommt auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann. Nicht zulässig ist es daher, vom Opfer im Falle eines Freispruchs die Rückerstattung der Kosten seiner unentgeltlichen Verbeiständung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu verlangen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (E. 2.3.4). Anders verhält es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor (E. 2.3.5). | Verfahren; Opfer; Unentgeltliche; Unentgeltlichen; Berufung; Beschwerde; Berufungsverfahren; Verbeiständung; Erstinstanzlich; Freispruch; Staat; Kantons; Urteil; Rückerstattung; Gerichtsverfahren; Kantonsgericht; Luzern; Wirtschaftlichen; Verhältnisse; Erstinstanzlichen; Bundesgericht; Entscheid; Person; Berufungsverfahrens; Beschwerdeführerin; Rechtsmittelverfahren; Untersuchungs; Urteils; Rechtsverbeiständung |
141 IV 262 | Pflicht des Opfers, dem Staat die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zurückzuzahlen; Art. 8 BV; Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 30 Abs. 1 und 3 OHG. Die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene Befreiung des Opfers und seiner Angehörigen von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Straf- und/oder Zivilverfahrens gegen den Täter (E. 2). Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vor. Es ist nicht zulässig, vom Opfer die Rückzahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an den Staat zu verlangen (E. 3). | Victime; Frais; Procédure; Pénal; Défense; Droit; Assistance; Trait; Remboursement; Pénale; Gratuit; L'assistance; LAVI; L'aide; Fédéral; Victimes; D'office; Charge; Canton; Entre; Partie; Judiciaire; Message; Avocat; Consid; Gratuite; Disposition; Proches; Défenseur |