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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 138 CPS dal 2022

Art. 138 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 138

1. Chiunque, per procacciare a sé o ad altri un indebito profitto, si appropria una cosa mobile altrui che gli è stata affidata,

chiunque indebitamente impiega a profitto proprio o di un terzo valori patrimoniali affidatigli,

è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria.

L’appropriazione indebita a danno di un congiunto o di un membro della comunione domestica è punita soltanto a querela di parte.

2. Il colpevole è punito con una pena detentiva sino a dieci anni o con una pena pecuniaria181 se ha commesso il fatto in qualità di membro di un’auto­rità, di funzionario, di tutore, di curatore, di gerente di patrimoni, o nell’esercizio di una professione, di un’industria o di un commercio, per il quale ha ottenuto l’autorizzazione da un’autorità.

181 Nuova espr. giusta il n. II 1 cpv. 8 della LF del 13 dic. 2002, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 3459; FF 1999 1669). Di detta mod. é tenuto conto in tutto il presente Libro.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 138 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210518Veruntreuung etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Recht; Beschuldigten; Privatkläger; Verteidigung; Urteil; Geldstrafe; Recht; Verfahren; Gericht; Verfahren; Amtlich; Beschwerde; Berufung; Amtliche; Sinne; Entschädigung; Bereich; Täter; Urkunde; Vorinstanzlich; Urkundenfälschung; Freiheit; Diesbezüglich; Amtlichen; Staatsanwalt; Freiheitsstrafe; Veruntreuung
ZHLB180059ForderungBeklagten; Gericht; Berufung; Bezirksgericht; Verfahren; Entscheid; Rechtshängigkeit; Unentgeltliche; Klage; Streitgegenstand; Bundesgericht; Vorinstanz; Identität; Partei; Beschluss; Unentgeltlichen; Forderung; Parteien; Rechtspflege; Frist; Streitgegenstandes; Gesuch; Verfahren; Urteil; Bewilligung; Beschwerde; Anspruch; Forderungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.110 (AG.2020.526)Rechtsverweigerungsbeschwerde Beschwerde; Beschwerdeführerin; Schuldig; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Veruntreuung; Strafbefehl; Beschuldigten; Anklage; Rechnung; Verfahren; Gemäss; Anvertraut; Werden; Vorliegend; Basel-Stadt; Darlehen; Vorliegende; Worden; Einstellung; Kommentar; Verfahrens; Nichtanhandnahme; Leistungen; Tatbestand; Misswirtschaft; Gelder; Sachverhalt; Dieser; Kunden
BSSB.2018.51 (AG.2019.692)mehrfacher Betrug, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und VeruntreuungBerufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Wohnung; Werden; Betrug; Anklage; Hörgerät; Hörgeräte; Besondere; Vermögen; Arglistig; Tatbestand; Insbesondere; Betrugs; Worden; Entsprechend; Erfahren; Welche; Oktober; Objektiv; Veruntreuung; Bereits; Gegeben; Urteil; Nachteil; Umstände; Freiheitsstrafe; Hinweis; Stellt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 17Art. 105 Abs. 1 lit. f und Art. 383 Abs. 1 StPO; durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren. Von einer Einziehung betroffene, selber nicht beschuldigte Personen nehmen am Strafverfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Die Rechtsmittelinstanz darf von ihnen keine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen verlangen. Art. 383 Abs. 1 StPO ist nicht analog anwendbar (E. 2). Privatkläger; Beschwerde; Verfahren; Sicherheit; Urteil; Kaution; Schuldig; Privatklägerschaft; Person; Beschuldigte; Sicherheitsleistung; Rechtsmittel; Kautionen; Verfahrensbeteiligte; AA; Verpflichtet; Beschwerdeführer; Berufung; Dispositivziff; Obergericht; Vermögenswerte; Frist; Ersatz; Staat; Vorinstanz; Verfahren; Einziehung; Präsidialverfügung; Beantragten; Sinne
143 IV 297 (6B_841/2016)Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Veruntreuung eines geleasten Fahrzeugs. Bei der Verfügungsmacht des Treuhänders handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es unerheblich ist, ob der Täter die Sache vom Verletzten oder von einem Dritten erhalten hat. Ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis genügt (E. 1.4). Beschwerde; Beschwerdegegner; Fahrzeug; Mehrfachen; Dodge; Garage; Anvertraut; Veruntreuung; Leasingnehmer; Vorinstanz; Leasingnehmerin; Unrechtmässig; Leasinggeberin; Geschäftsführer; Aneignung; Faktisch; Schuldig; Hinweis; Verfügung; Angestellte; Fahrzeugs; überlassen; Freiheitsstrafe; Schuldspruch; Treugeber; Leasingvertrag; Rechtliche; Handelte

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2022.2Kanton; Entscheid; Gerichtsstand; öffnen; Filter; Hinzufügen; Entscheide; Staatsanwaltschaft; Gesuch; BStGer; Gallen; Verfahren; Schwyz; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Beschwerde; Kantons; Verfahrensakten; Gesuchsteller; Zuständigkeit; Beschuldigten; Beschwerdekammer; Akten; Konkludent; MwH; Gesetzlichen; Baumgartner; Gerichtsstands
SN.2021.23Bundes; Verfahrens; Partei; Bundesstrafgericht; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Verfahrenssprache; Kammer; Beschwerde; Hauptverhandlung; Privatklägerschaft; Wiedererwägung; öffnen; Entscheide; Hinzufügen; Filter; Parteien; Wiedererwägungsgesuch; Rechtsbeistandschaft; Vorsitz; Deutsch; Praxis; Französisch; Vorsitzende; Gericht; StBOG; Parteivertreter; Eventualiter; Association; Vorsitzenden

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Trechsel, Crameri Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich2013
St. TrechselKommentar, 2. Auflage, Zürich1997
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