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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 138 OR de 2021

Art. 138 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 138

1 La prescription interrompue par l’effet d’une requête en conciliation, d’une action ou d’une exception recommence à courir lorsque la juridiction saisie clôt la procédure.61

2 Si l’interruption résulte de poursuites, la prescription reprend son cours à compter de chaque acte de poursuite.

3 Si l’interruption résulte de l’intervention dans une faillite, la prescription recommence à courir dès le moment où, d’après la législation sur la matière, il est de nouveau possible de faire valoir la créance.

61 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

V. Prescription de l’action récursoire>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 138 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT140174Rechtsöffnung Gesuch; Steuer; Verjährung; Beschwerde; Betreibung; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Steuerforderung; Bezug; Kanton; Verfahren; Rechtskräftig; Kantons; Verjährungsfrist; Forderung; Frist; Absolut; Rechtsöffnung; Festgesetzt; Bezugsverjährung; Absoluten; Trete; Basel; Veranlagungsverfügung; Eingabe; Einleitung; Eintritt; Urteil; Verfügung; Zehnjährige
ZHLB140039Forderung Unfall; Gutachten; Beschwerde; Berufung; Gutachter; Beschwerden; Gericht; Patient; Patientin; Verfahren; Beurteilung; Bezirksgericht; Verjährung; Recht; Bericht; Beklagten; Recht; Nacken; Gerichtlich; Widerklage; Urteil; Gerichtliche; Untersuchung; Schmerz; Beweis; Schleuderverletzung; Unterlagen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00075Sozialhilfe: Verjährung einer Rückerstattungsforderung.Beschwerde; Verjährung; Rückerstattung; Verjährungs; Beschwerdegegnerin; Verjährungsfrist; Forderung; Recht; Rückerstattungsforderung; Führende; Verjährt; Regel; Beschwerdeführenden; Beschwerdeführer; Rückerstattungsanspruch; Rekurs; Sozialhilfe; Asylfürsorgeverordnung; Sicherheitskonto; Beschwerdeführerin; Rückforderung; Unterbrochen; Entscheid; Regelung; Bezirksrat; Sozialbehörde; Leistungen; Verbindung
SGAHV 2018/10Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung und Schadenersatz. Verschulden des verantwortlichen Organs bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesellschaft habe über substantielle Mittel zur Begleichung der Beitragsschulden verfügt, die aber von der Bank widerrechtlich blockiert worden seien. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschwerdeführer dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nicht über Jahre hinweg Löhne ausrichtet (an drei Familienmitglieder), ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können. Der behauptete Rechtsstreit mit der Bank dauerte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit über sieben Jahren, weshalb er nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen durfte, die Ausstände innert nützlicher Frist begleichen zu können. Verschulden bejaht (E. 2.3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019, AHV 2018/10). Beschwerde; Schaden; Beschwerdeführer; Beiträge; Gesellschaft; Recht; Arbeitgeber; Schadenersatz; act; Verwaltung; Beschwerdegegnerin; Posten; Verschulden; Recht; Arbeitgeberin; Organ; Gallen; Konto; Verwaltungsrat; Kanton; Betrag; Konkurs; Handelsregister; Akontobeiträge; Verfügung; Ausgleichskasse; Bezahlt; Verwaltungsrats; Höhe; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 419 (4A_428/2020)
Regeste
Art. 138 Abs. 1 OR ; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2).
Verjährung; Beschwerde; Instanz; Rechtsstreit; Befasste; Beginnt; Klage; Befassten; Urteil; Rechtsmittel; Entscheid; Abschluss; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerdegegnerin; Forderung; Rechtskraft; Abgeschlossen; Endentscheid; Verjährungsfrist; Revision; Verfahren; Beschwerdeführerin; Berufung; Rechtshängigkeit; Rechtsstreits; Verfahrens; Formell; Verjährungsrecht; Verjähren
141 V 487Art. 52 Abs. 3 AHVG; Art. 135 ff. OR; Verjährung des Schadenersatzanspruchs, Unterbrechung. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Arbeitgeberorgan kann nur durch Rechtsakte unterbrochen werden, welche sich auf die Schadenersatzforderung selber beziehen. Rechtshandlungen hinsichtlich der Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber kommt keine fristunterbrechende Wirkung zu (E. 4). Schaden; Schadenersatz; Arbeitgeber; Verjährung; Konkurs; Ausgleichskasse; Recht; Beitrags; Schadenersatzforderung; SchKG; Urteil; Unterbrochen; Beitragsforderung; Beschwerde; Verfahren; Forderung; Rechtlich; Schadenersatzanspruch; Verpflichtete; Subsidiär; Verjährungsfrist; Nachlassvertrag; Versicherungsgericht; Haftung; Mitverpflichtete; Verfahrensvorschrift; Konkursverfahren; Gläubiger; Arbeitgeberorgan
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