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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 138 BV vom 2021

Art. 138 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 138 Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung

1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.1

2 Dieses Begehren ist dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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