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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 137 ZPO vom 2023

Art. 137 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 137

Bei Vertretung

Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung.


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Art. 137 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220124RechtsöffnungBeschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Vertretung; Rechtsöffnung; Zustellung; Vorinstanz; Partei; Gericht; Urteil; Verfügung; Vertretungsverhältnis; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Gesuchsteller; Bekanntgabe; Verfahren; Winterthur; Vertreten; Stellungnahme; Rechtsöffnungsgesuch; Bezirksgericht; Bundesgericht; Gültig; Betreibung; Gesuchsgegners; Frist; Vertretungsverhältnisses; Zugestellt; Unbegründet
ZHRU220032Rechtsverweigerung im Verfahren Forderung aus Kaufvertrag / Wandelung / KonsumentenschutzBeschwerde; Beklagten; Urteil; Urteilsvorschlag; Vorinstanz; Zustellung; Rechtsverweigerung; Rechtsanwalt; Partei; Zugestellt; Entscheid; Verfahren; Vertreten; Urteilsvorschlags; Vorladung; Vorinstanzliche; Vertretung; Kantons; Bundesgericht; Gelangt; E-Mail; Friedensrichteramt; Eingabe; Vorinstanzlichen; Nebenakten; Beschwerdeverfahren; Gericht; Urkunde; Adressat; Vertretene
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB160017Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegner und den Beschluss des Mietgerichts Zürich vom 4. August 2016 (MB160017-L)Beschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdeführer; Beschluss; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Mietgericht; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Obergericht; Obergerichts; Verfahren; Aufsichtsrechtlich; Mietgerichts; Entscheide; Kantons; Rechtsvertreter; Administrative; Rekurs; Klage; Verwaltungskommission; Frist; Verfahrens; Sachliche; Zürich; Geben; Aufsichtsrechtliche; Erweise
ZHPG110006Gesuch um Bestätigung der Ablehnung eines SchiedsrichtersSchiedsrichter; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Recht; Zustellung; Partei; Parteien; Person; Ablehnung; Verfahren; Frist; Verfügung; Vereinbart; Schweiz; Schiedsrichters; Entscheid; Schiedsverfahren; Vertrag; Gericht; Schiedsgerichts; Senior; Vereinbarte; Setze; Personen; Abgelehnt; Februar
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 I 92Persönliche Freiheit. Blutuntersuchung im Ehelichkeitsanfechtungs- und im Vaterschaftsprozess. 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Beweisbeschluss, durch den die Blutuntersuchung angeordnet wird (Erw. 1). 2. Legitimation des dem Kind im Ehelichkeitsanfechtungsprozess bestellten Beistands, sich der Blutentnahme beim Kind zu widersetzen (Erw. 2). Rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beistands? (Erw.5). 3. Die persönliche Freiheit wird durch das ungeschriebene Verfassungsrecht des Bundes gewährleistet (Erw. 3). 4. Die Blutentnahme für eine Untersuchung stellt einen Eingriff in die durch die persönliche Freiheit geschützte körperliche Unversehrtheit dar. Die Pflicht zur Hergabe von Blut in einem Zivilprozess darf daher nur beim Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage, nicht in Ausfüllung einer Gesetzeslücke angenommen werden (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 4). Beschwerde; Freiheit; Beistand; Recht; Bundes; Zivilgericht; Ehelichkeit; Interesse; Vater; Mutter; Ehelichkeitsanfechtungs; Blutuntersuchung; Urteil; Beschwerdeführer; Kindes; Ehelichkeitsanfechtungsprozess; Eingriff; Kanton; Gesetzliche; Untersuchung; Partei; Blutentnahme; Basel-Stadt; Gesetzlichen; Hergabe; Vaters; Bundesgericht; Entscheid; Grundlage; Beschwerdeführers

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2010
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