Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 137 StPO vom 2023
Art. 137
Bestellung, Widerruf und Wechsel
Bestellung, Widerruf und Wechsel der Verbeiständung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 133 und 134.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 137 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220487 | Versuchte schwere Körperverletzung | Privatkläger; Privatklägers; Berufung; Recht; Staat; Amtlich; Rechtsmittel; Staats; Privatklägerschaft; Kantons; Frist; Unentgeltlich; Beschuldigte; Verteidigung; Amtliche; Verfahren; Beschwerde; Unentgeltliche; Urteil; Berufungsverfahren; Verfahrens; Amtlichen; Präsidialverfügung; Entschädigung; Begründete; Voraussetzung; Bezahlen; Prozessführung; Sicherheitsleistung; Bundesgerichts |
ZH | SF210014 | Ausstandsbegehren | Gesuch; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahren; Gesuchsgegner; Gesuchstellers; Verfahrens; Eingabe; Ausstandsbegehren; Vertreter; Berufung; Befangenheit; Bundesgericht; Partei; Person; Verfahren; Ausstandsgr; Frist; Vertretung; Bundesgerichts; Anschein; Berufungsverhandlung; Rechtsanwalt; Unentgeltlich; Objektiv; Präsidialverfügung; Ausstandsgesuch; Umstände; Urteil |
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Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Riklin | Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich | 2010 |