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Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 137 LDIP de 2022

Art. 137 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 137

1 Les prétentions fondées sur une entrave à la concurrence sont régies par le droit de l’État sur le marché duquel l’entrave produit directe­ment ses effets sur le lésé.

2 Si des prétentions fondées sur une entrave à la concurrence sont régies par le droit étranger, on ne peut, en Suisse, accorder d’autres indemnités que celles qui seraient allouées pour une entrave à la con­cur­rence en vertu du droit suisse.

e. Immissions >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 137 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLK110002Urheberrecht und UWGKlagt; Klagten; Beklagten; Recht; Recht; Möbel; Schweiz; Urheber; Gesellschaft; Geschäft; Urheberrecht; Rechtlich; -Möbel; Modell; Möbeln; Rechtliche; Schweizer; Gewinn; Urteil; Käufe; Italienische; Verkauf; Schutz; Ständig; Nachahmung; Käufer; Gericht; Lizenz

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 175 (4A_417/2017)Feststellungsinteresse bei einer negativen Feststellungsklage im Geltungsbereich des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Das Rechtsschutzinteresse wird im LugÜ nicht geregelt, es bestimmt sich nach Landesrecht (E. 3). Als Prozessvoraussetzung ist das Feststellungsinteresse dem Prozessrecht zuzuordnen und untersteht der lex fori (E. 4). Offenlassung, ob das effet-utile-Prinzip ausserhalb des Regelungsbereichs des LugÜ bei der Auslegung nationalen Rechts zu berücksichtigen ist (E. 5.1). Im internationalen Verhältnis ist das Interesse des Feststellungsklägers, bei bevorstehendem Gerichtsverfahren einen ihm genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genügendes Rechtsschutzinteresse zu qualifizieren (E. 5.2-5.4). Feststellung; Recht; LugÜ; Feststellungsklage; Negative; Feststellungsinteresse; Nationale; Klage; Beschwerde; Gericht; Interesse; Negativen; Urteil; International; Leistungs; Rechtsprechung; Verfahren; Internationale; Schweiz; Klagen; Bundesgericht; Zivil; Rechtsschutz; Internationalen; Rechtsschutzinteresse; Übereinkommen; Feststellungsklagen; Beschwerdeführerin; Verhältnis; Aufl
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