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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 136 StPO vom 2021

Art. 136 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 136

Voraussetzungen

1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn:

a.
die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b.
die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.

2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:

a.
die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b.
die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c.
die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 136 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210263EinstellungBeschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Verfahren; Statthalteramt; Verfahren; Verjährung; Urteil; Unentgeltliche; Beschwerdegegner; Verfahrens; Einstellung; Beschwerdeführers; Staatsanwaltschaft; Schleunigung; Beschleunigungsgebot; Bezirk; Übertretung; Meilen; Gesuch; Tätlichkeit; Beschwerdeverfahren; Einstellungsverfügung; Wäre; Hinweis; Tätlichkeiten; Entscheid; Rechtsverbeiständung; Anspruch; Person
ZHUE210256NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Recht; Staatsanwaltschaft; Beziehungsweis; Beziehungsweise; Nichtanhandnahme; Äusserung; Kanton; Täter; Kantons; Aufseher; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Bundesgerichts; Partnerin; Verletzend; Verhalten; Unentgeltliche; Führungsbericht; Ehrverletzende; Zeigten; Zustand; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Rechtspflege; Gungen; Beamte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVW180008KostenerlassGesuch; Kostenerlass; Gesuchsteller; Obergericht; Entscheid; Verfahren; Rekurs; Beschluss; Erlass; Obergerichts; Inkasso; Inkassos; Kanton; Verfahrens; Kantons; Verwaltungskommission; Zentrale; Inkassostelle; Rekurskommission; Kostenerlassgesuch; Entscheide; Abgewiesen; Unentgeltliche; Erlassgesuch; Prozess; Rechnung; Umgehen; Rechtspflege; Rechtsmittel
ZHVW180004KostenerlassGesuch; Verfahren; Gesuchsteller; Kostenerlass; Entscheid; Kanton; Erlass; Kantons; Forderung; Unentgeltliche; Inkasso; Obergericht; Rekurs; Inkassos; Rechtspflege; Verwaltungs; Entscheide; Inkassostelle; Zentrale; Forderungen; Obergerichts; Rekurskommission; Verfahrens; Gesuchstellers; Verwaltungskommission; Bezirksgericht; Ursprünglich; Interesse; Beschluss
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 154 (6B_370/2016)Art. 1 und 30 Abs. 3 OHG; Art. 116 Abs. 1, Art. 135 Abs. 4 lit. a und Art. 138 Abs. 1 StPO; Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung durch das Opfer bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen. Opferbegriff im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 1 OHG (E. 2.3.2). Um im Strafverfahren als geschädigte Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO bzw. als Opfer nach Art. 116 Abs. 1 StPO anerkannt zu werden, genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne dieser Bestimmungen glaubhaft gemacht wird (E. 2.3.3). Art. 30 Abs. 3 OHG kommt auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann. Nicht zulässig ist es daher, vom Opfer im Falle eines Freispruchs die Rückerstattung der Kosten seiner unentgeltlichen Verbeiständung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu verlangen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (E. 2.3.4). Anders verhält es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor (E. 2.3.5). Verfahren; Opfer; Unentgeltliche; Unentgeltlichen; Berufung; Beschwerde; Berufungsverfahren; Verbeiständung; Erstinstanzlich; Freispruch; Staat; Kantons; Urteil; Rückerstattung; Gerichtsverfahren; Kantonsgericht; Luzern; Wirtschaftlichen; Verhältnisse; Erstinstanzlichen; Bundesgericht; Entscheid; Person; Berufungsverfahrens; Beschwerdeführerin; Rechtsmittelverfahren; Untersuchungs; Urteils; Rechtsverbeiständung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.6Bundes; Beschwerde; Revision; Gesuchsteller; Berufungskammer; Urteil; Beschwerdekammer; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahme; Bundesanwalt; Unentgeltliche; Rechtspflege; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Partei; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuchstellers; Bundesgericht; Parteien; Revisionsbegehren; Bundesanwaltschaft; Revisionsverfahren; Verfahrens; Entscheid; Tribunal
BB.2021.217, BB.2021.218, BP.2021.80, BP.2021.81Beschwerde; Bundes; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Recht; Reiter; Beschwerdeführer; Entscheid; öffnen; Eingabe; Filter; Hinzufügen; Anzeige; Entscheide; BStGer; Beschwerdegegnerin; Rechtsverweigerung; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Bundesstrafrichter; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Urteil; Bundesstrafrichterin; Antwort; Beschluss; Antwortschreiben; Eingaben; Zusammenhang

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
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