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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 136 SchKG vom 2023

Art. 136 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 136

268

1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungs­bedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.

2 Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geld­wäschereigesetz vom 10. Oktober 1997269 abzuwickeln.

268 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

269 SR 955.0

d. Zahlungsfrist >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 136 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180034Grundstückversteigerung / Zahlungsverzug des Ersteigerers / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Zahlung; Recht; Betreibungsamt; SchKG; Grundbuch; Zuschlag; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Zahlungsversprechen; Steigerungsbedingungen; Eigentum; Zuschlags; Betrag; Bundesgericht; Grundbuchanmeldung; Abrechnung; Zuschlagspreis; Zahlungsverzug; Ersteigerer; Eigentumsübertragung; Steigerungszuschlag; Urteil; Betreibungsamtes; Entscheid; Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Unwiderrufliche; Grundstück
ZHLF180010Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Januar 2018 (ER170261)Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Gesuch; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Betreibung; Grundstück; Eigentümer; Betreibungsamt; Entscheid; Beschwerde; Partei; Eigentümerin; Berufungsbeklagten; Zahlungsverzug; Eigentums; Verfahren; Ersteigerer; Tatsachen; Ausstand; Zahlungsfrist; Verfügung; Irksgericht; Sachverhalt; Bundesgericht; Gericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 III 26Anfechtung eines Zuschlags (Art. 136bis SchKG); Minimalfrist für die Publikation der zweiten Versteigerung (Art. 138 SchKG). Muss eine bereits angesetzte Versteigerung verschoben werden, so ist der neue Termin rechtzeitig bekanntzugeben, damit ein bestmöglicher Verwertungserlös erzielt werden kann; eine Minimalfrist für die Publikation der Versteigerung gibt es in einem solchen Falle jedoch nicht. Versteigerung; Schuldbetreibung; SchKG; Betreibung; Zuschlag; Betreibungsamt; Verschoben; Versteigerungstermin; Publikation; Minimalfrist; Verwertung; Zuschlags; Liegenschaft; Rekurs; Schuldbetreibungs; Rekurrentin; Interesse; Konkurs; Urteil; Bekanntzugeben; Erwägungen; AMONN; Zeitpunkt; Aufhebung; Vierzehn; Steigerungspublikation; Aufsichtsbehörde; Fest; Erfolgen; Lastenverzeichnis
118 III 52Zuschlag eines Grundstücks an der Steigerung (Art. 258 SchK, Art. 60 VZG). Das letzte und höchste Angebot muss vom Gantleiter dreimal ausgerufen werden. Folgt auf den dritten Ausruf nicht unverzüglich ein weiteres Angebot, so hat der letzte Bieter - sofern er die Steigerungsbedingungen erfüllt - Anspruch auf den Zuschlag.
Angebot; Ausruf; Steigerung; Zuschlag; Schwyz; Rekurrentin; Dreimal; Kantonalbank; Steigerungsbedingungen; Gantleiter; Ausgerufen; Suter; Entscheid; Möbel; Bieter; Zugeschlagen; Geboten; Aufsichtsbehörde; Barzahlung; Beschwerde; Angebote; Dritten; Worte; Kantons; Verfahren; Bieter; Gelegenheit; Höhe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kurt Stöckli, Pablo DucBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I2010
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