1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
2 Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997269 abzuwickeln.
268 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
269 SR 955.0
d. Zahlungsfrist >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS180034 | Grundstückversteigerung / Zahlungsverzug des Ersteigerers / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Zahlung; Recht; Betreibungsamt; SchKG; Grundbuch; Zuschlag; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Zahlungsversprechen; Steigerungsbedingungen; Eigentum; Zuschlags; Betrag; Bundesgericht; Grundbuchanmeldung; Abrechnung; Zuschlagspreis; Zahlungsverzug; Ersteigerer; Eigentumsübertragung; Steigerungszuschlag; Urteil; Betreibungsamtes; Entscheid; Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Unwiderrufliche; Grundstück |
ZH | LF180010 | Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Januar 2018 (ER170261) | Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Gesuch; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Betreibung; Grundstück; Eigentümer; Betreibungsamt; Entscheid; Beschwerde; Partei; Eigentümerin; Berufungsbeklagten; Zahlungsverzug; Eigentums; Verfahren; Ersteigerer; Tatsachen; Ausstand; Zahlungsfrist; Verfügung; Irksgericht; Sachverhalt; Bundesgericht; Gericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 III 26 | Anfechtung eines Zuschlags (Art. 136bis SchKG); Minimalfrist für die Publikation der zweiten Versteigerung (Art. 138 SchKG). Muss eine bereits angesetzte Versteigerung verschoben werden, so ist der neue Termin rechtzeitig bekanntzugeben, damit ein bestmöglicher Verwertungserlös erzielt werden kann; eine Minimalfrist für die Publikation der Versteigerung gibt es in einem solchen Falle jedoch nicht. | Versteigerung; Schuldbetreibung; SchKG; Betreibung; Zuschlag; Betreibungsamt; Verschoben; Versteigerungstermin; Publikation; Minimalfrist; Verwertung; Zuschlags; Liegenschaft; Rekurs; Schuldbetreibungs; Rekurrentin; Interesse; Konkurs; Urteil; Bekanntzugeben; Erwägungen; AMONN; Zeitpunkt; Aufhebung; Vierzehn; Steigerungspublikation; Aufsichtsbehörde; Fest; Erfolgen; Lastenverzeichnis |
118 III 52 | Zuschlag eines Grundstücks an der Steigerung (Art. 258 SchK, Art. 60 VZG). Das letzte und höchste Angebot muss vom Gantleiter dreimal ausgerufen werden. Folgt auf den dritten Ausruf nicht unverzüglich ein weiteres Angebot, so hat der letzte Bieter - sofern er die Steigerungsbedingungen erfüllt - Anspruch auf den Zuschlag. | Angebot; Ausruf; Steigerung; Zuschlag; Schwyz; Rekurrentin; Dreimal; Kantonalbank; Steigerungsbedingungen; Gantleiter; Ausgerufen; Suter; Entscheid; Möbel; Bieter; Zugeschlagen; Geboten; Aufsichtsbehörde; Barzahlung; Beschwerde; Angebote; Dritten; Worte; Kantons; Verfahren; Bieter; Gelegenheit; Höhe |
Autor | Kommentar | Jahr |
Kurt Stöckli, Pablo Duc | Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I | 2010 |