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Obligationenrecht (OR)

Art. 136 OR vom 2022

Art. 136 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 136

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1 Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.

2 Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Handlung des Gläubigers beruht.

3 Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner.

4 Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegen­über dem Schuldner und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungs­recht gegen den Versicherer besteht.

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 136 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180032ForderungGesellschaft; Klagte; Verjährung; Berufung; Klagten; Gesellschaft; Kollektivgesellschaft; Gesellschafter; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Einrede; Forderung; Rungseinrede; Belangbarkeit; Belangbarkeitsvoraussetzung; Verjährungseinrede; Gesellschafts; Haftung; Ansprüche; Eintritt; Urteil; Berufungsverfahren; Berufungskläger; Partei; Wonach; Persönlichen
LU1B 11 14Art. 146 und 147 OR; Art. 143 und 148 IPRG. Der Schuldbeitritt beinhaltet eine kumulative Schuldübernahme, bei welcher der bisherige Schuldner weiterhin verpflichtet bleibt und der Dritte als zusätzlicher Schuldner hinzutritt. Im internationalen Verhältnis unterstehen Verjährung und Erlöschen einer Forderung dem auf die Forderung anwendbaren Recht.Schuld; Schuldner; Recht; Verjährung; Solidarschuldner; Forderung; Schuldbeitritt; Verpflichtung; Gläubiger; Untergang; Hauptschuld; Deutschland; Mietkaufvertrag; Schuldübernahme; Schweizer; Unterstehen; Kumulative; Hauptschuldner; Schuldbeitritts; Zeitpunkt; Schuldners; Untergangs; Verpflichtet; Bürgschaft; Garantievertrag; Schuldstatut; Anwendbaren; Zahlung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 487Art. 52 Abs. 3 AHVG; Art. 135 ff. OR; Verjährung des Schadenersatzanspruchs, Unterbrechung. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Arbeitgeberorgan kann nur durch Rechtsakte unterbrochen werden, welche sich auf die Schadenersatzforderung selber beziehen. Rechtshandlungen hinsichtlich der Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber kommt keine fristunterbrechende Wirkung zu (E. 4). Schaden; Schadenersatz; Arbeitgeber; Verjährung; Konkurs; Ausgleichskasse; Recht; Beitrags; Schadenersatzforderung; SchKG; Urteil; Unterbrochen; Beitragsforderung; Beschwerde; Verfahren; Forderung; Rechtlich; Schadenersatzanspruch; Verpflichtete; Subsidiär; Verjährungsfrist; Nachlassvertrag; Versicherungsgericht; Haftung; Mitverpflichtete; Verfahrensvorschrift; Konkursverfahren; Gläubiger; Arbeitgeberorgan
127 III 257Schädigung einer Nachbarliegenschaft durch Grabungen und Bauten; Verjährung; Art. 679/685 ZGB, Art. 51 und Art. 60 Abs. 1 OR. Beginn der absoluten Verjährung bei fortwährender Vergrösserung des Schadens (E. 2b). Solidarische Haftung von Grundeigentümern (E. 4b). Tragweite der solidarischen Haftung (E. 5a). Keine Haftungsreduktion bei fehlender Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruches gegen solidarisch Mithaftende (E. 6b). Ausgleichsanspruch des Belangten gegen die in unechter Solidarität Mihaftenden bei Verjährung konkurrierender Ersatzansprüche des Geschädigten (E. 6c). Klagte; Beklagten; Schaden; Verjährung; Vorinstanz; Solidarität; Geschädigte; Haftung; Geschädigten; Grundstück; Recht; Solidarisch; Mitschuldner; Bundesgericht; Konkurrierende; Schadens; Verhalten; Schäden; Berufung; Grundstücke; Regress; Solidarische; Schädigende; Ausgleichsanspruch; Bautätigkeit; Schädiger; Feststellungen; Zusammenhang; Ansprüche

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2014.122Indemnité du défenseur d'office (art. 135 al. 3 CPP). Pénal; assistance; Consid; Judiciaire; Fédéral; Appel; Recourante; Recours; Procédure; Pénale; Jugement; être; écision; appel; Contre; Indemnité; Public; Arrêt; Décision; Ministère; office; époux; Défense; Frais; Droit; indemnité
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