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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 136 BV vom 2022

Art. 136 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 136

Politische Rechte

1 Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schwei­zern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geistes­krankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politi­schen Rechte und Pflichten.

2 Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teil­nehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 136 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 21 4Fall einer ungültig erklärten Gemeindeinitiative. Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro populo'. Eine Gemeindeinitiative darf nur dann wegen Verstosses gegen das übergeordnete Recht für ungültig erklärt werden, wenn dieses klar und abschliessend eine höherrangige Regelung getroffen hat (E. 6, insb. E. 6.7).



Eine ausnahmslose Verpflichtung der Eigentümer, ihre Heizungssysteme bis ins Jahr 2030 auf die Nutzung erneuerbarer Energien umzustellen, ist mit der Besitzstandsgarantie nicht vereinbar (E. 9, insb. E. 9.6.2-9.6.4).

Energie; Gemeinde; Regel; Recht; Regelung; Kanton; Initiative; Energien; Heizung; Erneuerbare; Vorschrift; Heizungssystem; Vorschriften; Massnahme; Kantonal; Massnahmen; Gemeinden; Kantonale; Initiativbegehren; Heizungssysteme; Gebäude; Auslegung; Energiegesetz; Regierungsrat; Eigentum; Kommunale; Strenger; Beschwerde; Klimas; Erneuerbarer
LU7H 21 5Fall einer ungültig erklärten Gemeindeinitiative. Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro populo'. Eine Gemeindeinitiative darf nur dann wegen Verstosses gegen das übergeordnete Recht für ungültig erklärt werden, wenn dieses klar und abschliessend eine höherrangige Regelung getroffen hat (E. 6, insb. E. 6.7).



Eine Verpflichtung der Eigentümer, bei Neu- und Umbauten ausschliesslich Heizungssysteme einzusetzen, die auf erneuerbaren Energien beruhen, ist verhältnismässig (E. 8, insb. E. 8.5.3).

Energie; Gemeinde; Kanton; Recht; Regelung; Initiative; Energien; Heizung; Erneuerbare; Heizungssystem; Kantonal; Vorschrift; Vorschriften; Gemeinden; Kantonale; Gebäude; Massnahme; Auslegung; Initiativbegehren; Regierungsrat; Massnahmen; Kommunale; Energiegesetz; Beschwerde; Erneuerbarer; Gebiete; Beschwerdeführer; Kantone; Heizungssysteme; Kantons

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/29Entscheid Politische Rechte, Abstimmungsbeschwerde, Nichteintretensentscheid, Art. 163-165 GG.Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretens in Bezug auf Art. 164 GG wegen Nichteinhaltens der 14-tägigen Beschwerdefrist (E. 4.1 f.).Im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte die Vorinstanz die Beschwerde nach Art. 163 GG entgegennehmen und prüfen müssen (E. 4.3), (Verwaltungsgericht, Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Abstimmung; Verfahren; Vorinstanz; Hinweis; Verfahrens; Abstimmungsbeschwerde; Hierzu; Stadt; Hinweisen; VerwGE; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Wwwgerichtesgch; Angefochten; Beschwerdebeteiligte; Stadtparlament; Hinweisen; Angefochtene; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführern; Anträge; Schulvertrag; Trags
SGB 2008/50Urteilist nicht bewilligungspflichtig. Die Aufhebung der Bewilligungspflicht verletzt Unterschrift; Unterschriften; Bewilligung; Recht; Beschwerde; Unterschriftensammlung; Gemeingebrauch; Personen; Bewilligungspflicht; Gemeinde; Beschwerdeführerin; Gesteigerte; Bundes; Entscheid; Sammeln; Gallen; Sammeln; Stadt; Einzelperson; Politische; Gemeindeautonomie; Rekurs; Erwägung; Unterschriftensammlungen; Erwägungen; Politischen; Einzelpersonen; Unterschriftensammelnde; Gesetzliche; Gesteigertem
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 I 302 (1C_434/2008)Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative auf öffentlichem Grund; Gemeindeautonomie. Zulässigkeit der Autonomiebeschwerde (E. 1). Die Begriffe des schlichten und gesteigerten Gemeingebrauchs sind kantonalrechtlich bestimmt; Umschreibung in Praxis und Lehre; es verletzt die Gemeindeautonomie nicht, in den umstrittenen Unterschriftensammlungen keinen gesteigerten Gemeingebrauch zu erblicken und eine Bewilligungspflicht zu verneinen (E. 3). Es besteht weder hinsichtlich der Wahrnehmung politischer Rechte noch zum Schutze von andern Grundrechtsausübungen ein hinreichendes verfassungsrechtliches Interesse, die umstrittenen Unterschriftensammlungen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (E. 4). Bewilligung; Gemeingebrauch; Unterschriften; Gericht; Unterschriftensammlung; Beschwerde; Gesteigerten; Bewilligungspflicht; Stadt; Verwaltungs; Gallen; Verwaltungsgericht; Unterschriftensammlungen; Gemeinde; Grundrecht; Sammeln; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerdeführerin; Schutz; Interesse; Hinweis; Person; Gemeingebrauchs; Liegenden; Koordination; Personen; Innenstadt
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