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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 135 UVG vom 2020

Art. 135 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 135

1 Die jeweiligen Versicherer führen die freiwillige Versicherung durch für die Arbeitgeber der bei ihnen obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber.

2 Die Suva führt überdies die freiwillige Versicherung durch für Selbständigerwerbende ohne Arbeitnehmer in den unter Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes genannten Berufszweigen und für mitarbeitende Familienglieder solcher Selbständigerwerbender.

3 Die freiwillige Versicherung für die übrigen Selbständigerwerbenden ohne Arbeitnehmer und deren mitarbeitende Familienglieder führen die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes durch.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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