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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Der Art. 135 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 135 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180027Mitteilung des Verwertungsbegehrens (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Betreibung; Beschwerdegegnerinnen; Verwertung; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Forderung; Schuldner; SchKG; Pfändung; Dungsgläubigerinnen; Verfahren; Pfändungsgläubigerinnen; Forderungen; Vorinstanz; Grundstücke; Betreibungen; Aufsichtsbehörde; Betreibungsforderung; Lastenverzeichnis; Bundesgericht; Eingabe; Bezirksgericht; Schuldnerin; Rechtsmissbräuchlich; Beschluss
ZHPS180034Grundstückversteigerung / Zahlungsverzug des Ersteigerers / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Zahlung; Recht; Betreibungsamt; SchKG; Grundbuch; Zuschlag; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Zahlungsversprechen; Steigerungsbedingungen; Eigentum; Zuschlags; Betrag; Bundesgericht; Grundbuchanmeldung; Abrechnung; Zuschlagspreis; Zahlungsverzug; Ersteigerer; Eigentumsübertragung; Steigerungszuschlag; Urteil; Betreibungsamtes; Entscheid; Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Unwiderrufliche; Grundstück

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 252Art. 143b SchKG und Art. 135 Abs. 1 SchKG, Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG, Art. 69 VZG, Art. 110 Abs. 2 VZG und Art. 111 Abs. 1 VZG; Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs. Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung ein Grundstück freihändig verkauft, so gilt - nicht anders als im Falle der öffentlichen Versteigerung - der Grundsatz, dass bei auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefen Grundpfandrecht und Titel so weit gelöscht werden müssen, als die persönliche Schuldpflicht nicht überbunden und der Gläubiger aus dem Pfanderlös nicht befriedigt wird. Beschwerde; Betreibung; Solothurn; Konkurs; Schuldbrief; Schuldbetreibung; SchKG; Betreibungs; Schuldbriefe; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Löschung; Schuldbetreibungs; Urteil; Gläubiger; Forderung; Pfandgläubiger; Liegenschaft; Betreibungsamtes; Freihandverkauf; Pfandgegenstand; Kanton; Verfügung; Grundstück; Beschwerdeführerin; Konkurskammer; Worden; Verfügungen; Beschwerden
99 III 82"Verjährung" der Anfechtungsklage nach Art. 292 SchKG. Rechtsnatur der in Art. 292 SchKG für die Anfechtungsklage vorgesehenen Frist (Klarstellung der Rechtsprechung). Anfechtung; Anfechtungs; Konkurs; SchKG; Verjährung; Recht; Klage; Frist; Verwirkung; Anfechtungsanspruch; Entscheid; Bundesgericht; Verwirkungsfrist; Anfechtungsklage; Auffassung; Ausstellung; Anfechtbaren; Verlustschein; Konkurseröffnung; Geiser; Rechtshandlung; Pfändung; Verlustscheins; Entstehung; Fünfjahresfrist; Gläubiger; BERZ; Entstanden
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