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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 135 LIFD de 2021

Art. 135 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 135 Décision

1 L’autorité de taxation prend, après enquête, une décision sur la réclamation. Elle peut déterminer à nouveau tous les éléments de l’impôt et, après avoir entendu le contribuable, modifier la taxation même au désavantage de ce dernier.

2 La décision est motivée et notifiée au contribuable ainsi qu’à l’administration cantonale de l’impôt fédéral direct. Elle est également communiquée à l’AFC lorsque celle-ci est intervenue dans la taxation ou a demandé que la décision sur réclamation lui soit communiquée (art. 103, al. 1).

3 La procédure de réclamation est gratuite. Toutefois, l’art. 123, al. 2, dernière phrase est applicable par analogie.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 135 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2012.43NachsteuerSteuer; Einsprache; Steueramt; Steuer; Steuerpflichtigen; Verfahren; Urteil; Einspracheverhandlung; Rekurrenten; Entscheid; Veranlagung; Nachsteuer; Vertreter; SGSTA; Einspracheentscheid; Verfahrens; Sachverhalt; Bundesgericht; Liegende; Bundesgerichts; Kanton; Steueramts; Begründung; Erhoben; Steuergericht; Untersuchung; Vernehmlassung; Vorliegenden; Busse
SOSGSTA.2010.94Anspruch auf rechtliches Gehör, AkteneinsichtAkten; Rekurrenten; Gehör; Steuerpflichtigen; Akteneinsicht; Einsprache; Verfahren; Gehörs; Verfügung; Einsicht; Schweiz; Grenchen; Zugestellt; Unterlagen; Verletzung; Dokumente; Recht; Geheilt; Anspruch; Entscheid; Hinweis; Rechtliches; Angefochtene; Verfahrens; Gewährt; Rechtsbegehren; Protokoll; Hielten; Gehörsverletzung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/84, B 2018/85Entscheid Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Diverse verfahrensrechtliche Rügen – fehlende Anhörung der Hauptaktionäre vor der Vorinstanz, Beizug von Akten eines früheren Beschwerdeverfahrens, selektive Akteneinsicht, Berücksichtigung eines Berichts der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU), unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides – erweisen sich als unbegründet. Da es sich bei den verbuchten WIR- Verlusten um steuermindernde Tatsachen handelt, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die geschäftsmässige Begründetheit der generellen 40-prozentigen Wertberichtigung WIR nachvollziehbar darzulegen. Die ASU legt überzeugend dar, dass ein Einschlag von 35% über die gesamte Untersuchungsperiode den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Verbuchungen, Verträge/Quittungen, ja sogar Bezahlung reichen nicht aus, um die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen. Die Folgen der ungenügenden Beweise beziehungsweise Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen (Verwaltungsgericht, B 2018/84 und B 2018/85). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Verfahren; Recht; Akten; Verwaltung; Verlust; Entscheid; Verfahrens; Beschwerdegegner; WIR-Verlust; Bundes; Vorinstanz; Veranlagung; Kanton; Verbucht; Untersuchung; Beschwerdeverfahren; Verwaltungsgericht; Einsprache; Begründet; Bundessteuer; Layout; Geschäftsmässig; Sachen; Abschreibung; Rechnet; Kantons
SGI/1-2015/163, 164Entscheid Art. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 58 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Eine Beschwerde; Kapital; Vorinstanz; Rekurrentin; Beschwerdeführerin; Steuerbare; Gewinn; Recht; Rekurs; Investment; überwiesen; Steuerbaren; Konto; Eigenkapital; Reingewinn; Gesellschaft; Zahlung; Kanton; Verwaltung; Steuern; Veranlagung; Steuerpflichtigen; Kapitalrückzahlung; Bundessteuer; Handelte; Investiert; Erfolg; Investierte; Entscheid
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