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Code de procédure civile (CPC)

Der Art. 134 ZPO wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 134 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA180006arbeitsrechtliche Forderung (Wiederaufnahme Verfahren, Fristansetzung, Begründung)Vorinstanz; Urteil; Beklagten; Zustellung; Frist; Klage; Beschwerde; Verfahren; Urteils; Vorladung; Publikation; Partei; Recht; Zugestellt; Winterthur; Begründung; Klagebewilligung; Verfügung; Arbeitsgericht; Kantons; Amtsblatt; Zeitpunkt; Parteien; Antrag; Migration; Verfahrens; Betreibung; Gesuch; Müsse
ZHPS170081KonkurseröffnungSchuld; Schuldnerin; Konkurs; Betreibung; Beschwerde; Gläubiger; Vorladung; Betreibungen; Glaubhaft; Zahlungsfähigkeit; Gläubigerin; Ehemann; Gerichtliche; Parteien; Sendung; Schulden; Betreibungsamt; Konkurseröffnung; Bestehende; Kanton; Konkursverhandlung; Erstinstanzliche; Forderung; Aufschiebende; Bundesgericht; Monatlich; Kantons; Konkurses
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB110015AufsichtsbeschwerdeAufsicht; Aufsichts; Beschwerde; Verfahren; Beschwerdegegner; Verfahrens; Aufsichtsbeschwerde; Entscheid; Anzeige; Gericht; Aufsichtsbehörde; Verhandlung; Zivil; Verwaltung; Massnahmen; Anzeigeerstatter; Zivilprozessordnung; Obergericht; Rechtsmittel; Behandlung; Rechtsverzögerung; Bezirksgericht; Besitzesschutzklage; Gerichtsschreiber; Verwaltungskommission; Obergerichts; Rechtsverweigerung; Liegende; Verfahrensrecht; Umstände
SGB 2013/72Urteil Steuerrecht: Art. 268 StG.Gesuch um Neubeurteilung der Strafsache wegen Verletzung von Verfahrenspflichten. Die Ansetzung einer Frist von fünf (im Fall der frühestmöglichen Empfangnahme der Vorladung durch die Beschwerdeführerin) bzw. einem Werktag (nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist) ist unangemessen kurz, zumal der Vorladungstermin mit dem im Zeitpunkt der Ansetzung krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht vorgängig abgesprochen worden war. Die Einräumung einer unangemessen kurzen Frist hat als zureichender Grund für ein Gesuch um Verschiebung des in Anwendung von Art. 268 Abs. 2 StG angesetzten Vorladungs-Termins zu gelten, ohne dass es überdies der Angabe eines medizinischen Grundes für die Unmöglichkeit des Erscheinens an der Vorladung bedürfte.Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis Abs. 1 VRP. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war als Organ der letzteren in eigener Sache tätig, so dass die Entschädigung nicht nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte (sGS 963.75) festzulegen war bzw. diese nur sinngemäss zur Anwendung kommen konnte. Bei der Entschädigungshöhe wurde berücksichtigt, dass konkret eher das anwaltliche Handeln und nicht das unternehmerische Handeln als Organ im Vordergrund stand. Zusprechung einer reduzierten Entschädigung (Verwaltungsgericht, B 2013/72). Beschwerde; Verhandlung; Beschwerdeführerin; Vorladung; Entscheid; Vorinstanz; Verschiebung; Recht; Frist; Vertreter; Verfahren; Arztzeugnis; Termin; Verwaltungsrekurskommission; Arbeitsunfähigkeit; Gallen; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Medizinische; Unverschuldet; Amtlichen; Arbeitsunfähig; Krankheitsbedingt; Empfang; Person; Verhandlungstermins; Beschwerdeverfahrens; Neuansetzung; Vorladungs-Termin; Beurteilung
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