1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2 Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.202
3 Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.203
4 Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.204
202 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
203 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
204 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ190049 | Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 310 ZGB | Beschwerde; Entscheid; Beschwerdeführerin; Recht; Kindes; Bezirksrat; Urteil; Gericht; Beschwerdegegner; Akten; KESB-act; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Entscheide; Partei; Rechtsmittel; Entscheides; Parteien; Eltern; Zuständig; Zürich; Bezirksgericht; Verfahren; Entzog; Bezirksrates; BR-act; Eheschutzverfahren; Obhut; Unentgeltliche |
ZH | PQ180058 | Kindesschutzmassnahmen | Mutter; Vater; Kontakt; Beschwerde; Übernachtung; Kindes; Woche; Übernachtungen; Entscheid; Besuch; Partei; Bezirksrat; Kinder; Kontakte; Gutachten; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Obhut; Parteien; Kindesvertreterin; Vaters; Eltern; Therapie; Wochen; Verfahren; Situation; Besuchsrecht; Kindergarten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO140095 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Recht; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Verfahren; Unentgeltlichen; Obergericht; Klage; Scheidungsurteil; Abänderung; Vorbereitung; Bestellung; Person; Bezirksgericht; Rechtsverbeiständung; Gericht; Monatliche; Kanton; Gewährung; Prozessvorbereitung; Partei; Bezug; Zürich; Rechtsvertreterin; Prozesses; Kantons; Rechtsanwältin; Mittellosigkeit; Gesuchstellerin |
SO | VWBES.2017.472 | vorsorgliche Obhutsumteilung | Kinder; Mutter; Beschwerde; Vater; Verwaltungsgericht; Gericht; Beistand; Essen; Obhut; Kleider; Olten-Gösgen; Sorge; Kaufe; Verfahren; Sorge; Vorsorgliche; Beschwerdeführerin; Hausaufgaben; Werfe; Kinder; Frist; Halbschwester; Brüder; Massnahme; Entscheid; Mittag; Kindern; Koche; Schule |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 442 (5A_463/2017) | Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 310 Abs. 1 und 3 ZGB; Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen; Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung eines Kindes zur Aufrechterhaltung der bestehenden Wohnsituation. Voraussetzungen, unter denen im Kindesschutzverfahren die kantonale Beschwerdeinstanz ausnahmsweise auf die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung verzichten darf (E. 2). Kriterien für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind nach dem Tod des hauptbetreuenden Elternteils nicht beim überlebenden Elternteil untergebracht werden soll (E. 4.1-4.3). | Kindes; Beschwerde; Urteil; Beschwerdeführer; Verhandlung; Eltern; Aufenthalt; Verwaltung; Öffentlichkeit; Interesse; Verfahren; Rechts; Entscheid; Verwaltungsgericht; Hinweis; Entzug; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elternteil; Schutz; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Recht; Tochter; Mutter; Interessen; Vater; Bundesgericht; Beanstanden; Betreuung; Massnahme; öffentlich |
141 III 472 | Art. 298 Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB; Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge. Die Kriterien für die Alleinzuteilung des Sorgerechts sind nicht die gleichen wie für dessen Entzug im Sinn einer Kindesschutzmassnahme. Eine erhebliche und chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit der Eltern rechtfertigt die Alleinzuteilung, wenn dadurch die Belastung für das Kind verringert werden kann (E. 4). | Sorge; Kindes; Elterliche; Sorgerecht; Eltern; Alleinzuteilung; Sorgerechts; Elterlichen; Kindeswohl; Gemeinsame; Entscheid; Regel; Parlament; Elternteil; Entzug; Massnahme; Kindesschutzbehörde; Festgehalten; Vater; Beschwerde; Kindeswohls; Wahrung; Verhältnisse; Zusammenhang; Kindesschutzmassnahme; Urteil; Botschaft; Festgehalten; Fremdplatzierung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Breitschmid | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I | 2010 |
Sutter, Freiburghaus | Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich | 1999 |