E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 134SCC from 2020

Art. 134 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 13414. Endangering the life or health of another / Attack

Attack

Any person who participates in an attack on one or more other persons which causes death or injury to a person attacked or another is liable to a custodial sentence not exceeding five years or to a monetary penalty2.


1 Amended by No I of the FA of 23 June 1989, in force since 1 Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
2 Term in accordance with No II 1 para. 6 of the FA of 13 Dec. 2002, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). This amendment has been taken into account throughout the Second Book.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 134 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220168AngriffSchuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verteidigung; Sinne; Urteil; Recht; Vorinstanz; Amtlich; Geschädigte; Aufgr; Amtliche; Gruppe; Gericht; Raufhandel; Täter; Angriff; Freiheitsstrafe; FCZ-Fan; Anklage; Leverkusen; FCZ-Fans; Verfahren; Körperlich; Objektiv; Geschädigten; Untersuchung
ZHSB220051Mehrfache Drohung etc.Schuld; Schuldig; Digte; Beschuldigte; Gerin; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigten; Schlag; Schlage; Schlagen; Drohung; Tigung; Geschlagen; Urteil; Aussage; Vorinstanz; Wohnung; Berufung; Tigen; Schläge; Aussagen; Recht; Lichkeiten; Recht; Verfahren; Drohungen; Tätlichkeit; Ische
Dieser Artikel erzielt 70 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGOH 2015/1Entscheid Art. 1 OHG, Soforthilfe gemäss Art. 13 OHG. Soforthilfe in Form anwaltlicher Unterstützung ist vorliegend bis zum Zeitpunkt des Studiums der Strafakten durch den Rechtsvertreter zu gewähren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2016, OH 2015/1).Entscheid vom 13. Mai 2016 Rekurrent; Opfer; Recht; Rekurrenten; Rechtsvertreter; Opferhilfe; Mitarbeiter; Soforthilfe; -Mitarbeiter; Anzeige; Hilfe; Vorinstanz; Anspruch; Gesuch; Fenster; Opfers; Verfahren; Betracht; Beratung; Juristische; Opferstellung; Übernahme; Anwalt; Kollege; Kostengutsprache; Entscheid; Anwalts
BSSB.2019.18 (AG.2021.455)ad 1: versuchte schwere Körperverletzung und Angriff (Beschwerde beim BG hängig) ad 2: versuchte schwere Körperverletzung und Angriff (Beschwerde beim BG hängig)Berufung; Berufungskläger; Angriff; Person; Aussage; Urteil; Weiter; Vorinstanz; Bereits; Werden; Welche; Schwere; Körper; Aussagen; Stellt; Körperverletzung; Seiner; Dieser; Liegen; Übergriff; Landes; Zwischen; Weitere; Versucht; Gemäss; Schuldig; Verfahren; Übergriffe; Sondern; Geschlagen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 IV 25Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2; Art. 134 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Jede zu Körperverletzungen führende Misshandlung stellt eine Schädigung der Gesundheit dar und fällt unter Art. 134 Ziff. 1 StGB, wenn sie vom Täter an einem ihm untergebenen, noch nicht 16-jährigen Pflegling begangen wird (Änderung der Rechtsprechung). Enfant; Atteinte; Santé; Lésion; Arrêt; Lésions; L'enfant; Corporelle; Jurisprudence; être; Qu'il; Effet; Fille; Traitement; Corporelles; D'une; L'atteinte; Mauvais; époux; Grave; Porté; Rendu; Enfants; Traitements; Effets; Autre; Qu'ils; Disposition
99 IV 57Art. 18 Abs. 2 und 204 StGB. Unzüchtige Veröffentlichung. Das zum Vorsatz gehörende Wissen um die Unzüchtigkeit einer Veröffentlichung ist schon gegeben, wenn der Täter sich bewusst ist, dass dieselbe auf das Geschlechtliche Bezug hat und deren schriftliche oder bildhafte Darstellung nach landläufiger Auffassung geeignet ist, das natürliche Sittlichkeits- und Schamgefühl des durchschnittlichen Lesers oder Betrachters möglicherweise empfindlich zu verletzen. Vorsatz; Täter; Beschwerde; Unzüchtigkeit; Beschwerdegegner; Films; Unzüchtig; Vorinstanz; Tatbestand; Gehörende; Erwägung; Veröffentlichung; Wissens; Basel; Unzüchtige; Angefochtene; Obergericht; Urteil; Darstellung; Recht; Unzüchtigen; Erwägungen; Objektiv; Baren; Bewusst; Scham; Subsumtion; Laien; Einstellung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz