E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Der Art. 134 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 134 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140269Getrennt gepfändete GrundstückeGrundstücke; Beschwerde; Verpfändete; Beschwerdeführerin; Grundstücken; Gesamthaft; Wirtschaftliche; Einheit; Versteigerung; Günstige; Ergebnis; Kostkiewicz; Nochmals; Betreibungsamt; Pfandstelle; Praxis; SchKG; Beschwerdeführerinnen; Gesamthafte; Wortlaut; Vorkommen; Dafür; Betreibungsrechtliche; Kurzkommentar; Jolanta; Zwangsverwertung; Bilden; Blick; Gesamtaufrufe
ZHPS150022Grundbuchanmeldung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Grundbuch; Betreibungsamt; Recht; Beschwerdeführerin; Verfügung; Vorinstanz; Feststellung; Grundstück; SchKG; Anmerkung; Aufschiebende; Unterstellung; Landwirtschaft; Entscheid; Grundbuchamt; Rüti; Müsse; Gesuch; Versteigerung; Rechtsgeschäftlich; Nichtunterstellung; Steigerung; Unterstellt; Amtes; Natur; Rechtsgeschäftliche; Bundesgericht; Liegenschaft
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 233Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 1 Abs. 1, Art. 61 ff. BGBB; Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung; bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht. Prüfungsprogramm des Bundesgerichts bei kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheiden mangels Beschwerdelegitimation (E. 3). Ratio legis von Art. 83 Abs. 3 BGBB; die Aufzählung ist nicht abschliessend. Eine Legitimation über den Wortlaut hinaus wird aber nur dort bejaht, wo ein im Lichte der Zielsetzungen des BGBB schutzwürdiges Interesse am Erhalt des Eigentums am betreffenden Grundstück bejaht wird und dieses Interesse nicht auf anderem Weg durchgesetzt werden kann (E. 5.1 und 5.2). Der frühere Eigentümer des betreibungsrechtlich versteigerten Grundstücks kann die Erwerbsbewilligung des Ersteigerers nicht anfechten, indem er betreibungsrechtliche Argumente gegen die Zwangsverwertung vorbringt, da diese mit den betreibungsrechtlichen Rechtsbehelfen vorzubringen sind (E. 5.3 und 5.4). Die Beschwerdelegitimation wurde zu Recht verneint (E. 5.5). Beschwerde; Grundstück; Bewilligung; Urteil; Erwerb; Recht; Eigentümer; Betreibungsrechtlich; Grundstücks; Beschwerdeführer; Erwerbsbewilligung; Legitimiert; Interesse; Legitimation; Betreibungsrechtliche; Steigerung; SchKG; Bodenrecht; Erteilt; Landwirtschaftlichen; Verwaltungsgericht; Bäuerliche; Schutzwürdig; Bundesgericht; Betreibungsrechtlichen; Zuschlag; Entscheid; Betreibung; Landwirtschaft; Aufhebung
134 III 294 (4A_411/2007)Stillstand der Verjährung, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Die abstrakte Möglichkeit, sich in der Schweiz einen Gerichtsstand zu verschaffen, schliesst einen Stillstand der Verjährung nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR nicht aus (E. 2). Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte nach in der Schweiz liegenden Arrestgegenständen zu suchen (E. 3). Beschwerde; Gläubiger; Verjährung; Schweiz; Beschwerdeführer; Schuldner; Beschwerdegegnerin; Forderung; Arrest; Gericht; Vermögens; Vermögenswerte; Bundesgericht; Vorhandensein; Treuhänder; Recht; Gläubigers; Anhaltspunkt; Vorinstanz; Urteil; Betreibung; Anhaltspunkte; Schuldners; Gerichtsstand; Schweizerischen; Rechtsöffnung; Pfandausfallschein; Verhältnissen; Gründen; Möglichkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stöckli, DucBasler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz