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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 134 MStG vom 2020

Art. 134 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 134

Sachbeschädigung

1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3 Verursacht der Täter einen grossen Schaden oder verwüstet er in Kriegszeiten aus Bosheit oder Mutwillen fremdes Eigentum, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.


1 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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