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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 134 IPRG vom 2022

Art. 134 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 134

Für Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen gilt das Haager Über­einkommen vom 4. Mai 197180 über das auf Strassenverkehrsunfälle anwendbare Recht.

80 SR 0.741.31

b. Produkte­­mängel >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 134 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG080158ForderungRecht; Regress; Geschädigte; Klagt; Klagte; Digten; Klagten; Geschädigten; Beklagten; Unfall; Rückgriff; Versicherung; Partei; Schaden; Leistung; Klage; Forderung; Versicherer; Rückgriffs; Leistungen; Verjährung; Ansprüche; Parteien; Gericht; StVÜ; Schadens
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