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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 134 LIFD dal 2021

Art. 134 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 134 Attribuzioni delle autorità fiscali

1 Nell’esame del reclamo, l’autorità di tassazione, l’amministrazione cantonale dell’imposta federale diretta e l’AFC hanno le medesime attribuzioni loro spettanti nella procedura di tassazione.

2 Non è dato corso al ritiro del reclamo se a norma delle circostanze debba ritenersi che la tassazione era inesatta. La procedura di reclamo può inoltre essere sospesa unicamente con il consenso di tutte le autorità fiscali che hanno partecipato alla procedura di tassazione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2012/24Entscheid Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 68 StHG (SR 642.14). Die Rekurrentin verkaufte im Juni 2009 ihre Zahnarztpraxis im Kanton St. Gallen und zog später im Jahr 2009 in den Kanton Aargau, wo sie Ende 2009 Wohnsitz hatte. Mit dem Verkauf der Praxis gab sie das Nebensteuerdomizil im Kanton St. Gallen auf, wobei aber aufgrund der Einheit der Steuerperiode sämtliche daraus fliessenden Einkünfte zu erfassen waren. Beim Verkauf einer Einzelfirma findet keine Liquidation des Geschäfts statt, sondern eine Überführung der Vermögenswerte in das Privatvermögen, weshalb weder das spätere Inkasso noch die Zulassung von Ratenzahlungen als Liquidationshandlungen zu betrachten sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. August 2012, I/1-2012/24). Geschäfts; Selbständig; Rekurrentin; Praxis; Erwerbstätigkeit; Selbständige; Kanton; Liquidation; Ständigen; Veräusserung; Zeitpunkt; Selbständigen; Recht; Einkommen; Rekurs; Vorinstanz; Gallen; übergab; Kantonale; Debitoren; Geschäftsvermögen; Steueramt; Entscheid; Steuerbare; Steuerperiode; Kaufpreis; Praxisübergabe; Raten
SGI/1-2010/67Entscheidübrigen kosten zählen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Arbeit; Beschwerde; Verpflegung; Auswärtige; Einsprache; Abzug; Beruf; Beschwerdeführer; Woche; Berufskosten; Wochenaufenthalt; Vorinstanz; Entscheid; Notwendige; Recht; Mehrkosten; Bundessteuer; Ständig; Notwendigen; Worden; Abgekürzt:; Erwerbstätigkeit; Gemeldet; Aufwendungen; Begründung; Unselbständig; Vorsprache; Arbeitslosen; Aufenthalt
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Martin Zweifel Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I, 2a2008
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