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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 134 BV vom 2020

Art. 134 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung

Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2009.00079Verrechnung von Grundstückgewinnen mit Geschäftsverlusten; VerfassungswidrigkeitSteuer; Grundstück; Grundstückgewinn; Recht; Grundstückgewinns; Grundstückgewinnsteuer; Kanton; Kantonale; Leistung; Leistungsfähigkeit; Steuerpflichtig; Verwaltungsgericht; Gewinn; Regel; Regelung; Steuerpflichtigen; Verlustverrechnung; Wirtschaftlich; System; Beschwerde; Besteuerung; Wirtschaftliche; Kantone; Rekurs; Inner; Monistische; Interkantonal; Grundsatz; Betriebsverlust; Sachverhalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 II 207 (2C_583/2014)Art. 12 Abs. 3 StHG; steuerliche Behandlung des realisierten Grundstückgewinns im Fall einer Aufschubkette (hier: Ersatzbeschaffung selbstgenutzten Wohneigentums mit anschliessendem Eigentumswechsel infolge Erbvorbezugs unter Nutzniessungsvorbehalt). Die Besteuerung der Grundstückgewinne ist weitgehend bundesrechtlich geregelt (E. 2). Praxis des Kantons Zürich zur Abfolge von Aufschubtatbeständen (E. 3). Das bundesrechtliche System des Steueraufschubs sieht keine dahingehende Tatbestandsbindung vor, dass die Grundeigentum veräussernde Person wieder Grundeigentum zu erwerben und dieses selbst zu bewohnen hat, um dadurch eine lückenlose Aufschubkette herbeizuführen. Ebenso wenig besteht eine Mindesthaltedauer (E. 4). Steuer; Ersatz; Grundstück; Recht; Aufschub; Steueraufschub; Grundstückgewinn; Kanton; Grundstückgewinns; Ersatzbeschaffung; Urteil; Aufschub; Grundstückgewinnsteuer; Handänderung; Tatbestand; Wohneigentum; Vorinstanz; Recht; Gemeinde; Kantone; Bundesrechtlich; Tatbestände; Steueraufschubs; Eheleute; Tochter; Besteuerung; Fallen; Wohnt; Tatbestands
119 Ib 311Art. 129 Abs. 1 BdBSt; Art. 4 BV; Art. 6 EMRK; Hinterziehung der direkten Bundessteuer: Anwendbarkeit der EMRK; Grundsatz ne bis in idem; Verjährung der Strafverfolgung; angemessene Verfahrensdauer; öffentliche Verhandlung; persönliche Anhörung. 1. Das Verfahren wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer (Art. 129 Abs. 1 BdBSt) fällt unter Art. 6 EMRK (E. 2). 2. Grundsatz ne bis in idem: - wenn bereits ein Verfahren wegen Steuerbetrug (Art. 130bis BdBSt) durchgeführt (und eingestellt) worden ist (E. 3b und c); - wenn der Steuerpflichtige bereits wegen Hinterziehung der kantonalen Steuern bestraft worden ist (E. 3d). 3. Enthält Art. 134 BdBSt hinsichtlich der Verjährung der Strafverfolgung für Hinterziehung eine Lücke (E. 4a)? Grundsätze, die beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung heranzuziehen sind (E. 4b, c). 4. Angemessene Verfahrensdauer: - Beginn der Frist (E. 5a). - Angemessene Dauer (E. 5b-d). 5. Öffentliche Verhandlung im Verfahren vor der Rekurskommission. Verzicht des Steuerpflichtigen auf öffentliche Verhandlung? (E. 6b-e). 6. Persönliche (mündliche) Anhörung: - im Verfahren vor der Rekurskommission (E. 7b); - nicht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, die erstinstanzlich Steuerbussen auszufällen hat (E. 7c). Steuer; Bundes; Recht; Verfahren; Beschwerde; Bundessteuer; Verfahren; Recht; Hinterziehung; Beschwerdeführer; Urteil; Steuerhinterziehung; Gericht; BdBSt; Verfahrens; Gerichtshof; Série; Rechtliche; Hinterziehungsverfahren; Europäische; Verjährung; Entscheid; Steuerbetrug; EuGRZ; Gerichtshofes; Rekurskommission; Steuern; Behörde; Öffentlichkeit; Menschenrechte
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