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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 133 ZPO vom 2020

Art. 133 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 133 Inhalt

Die Vorladung enthält:

a.
Name und Adresse der vorgeladenen Person;
b.
die Prozesssache und die Parteien;
c.
die Eigenschaft, in welcher die Person vorgeladen wird;
d.
Ort, Datum und Zeit des geforderten Erscheinens;
e.
die Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird;
f.
die Säumnisfolgen;
g.
das Datum der Vorladung und die Unterschrift des Gerichts.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 133 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ190005Abänderung Unterhalt (Wiederherstellung)Berufung; Berufungskläger; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Verschiebung; Verschiebungsgesuch; Gericht; Verhandlung; Arztzeugnis; Entscheid; Gungen; Gesuch; Hauptverhandlung; Rechtsmittel; Berufungsklägers; Erwägungen; Eingabe; Vorinstanzlich; Rechtsmittelbelehrung; Partei; Verfahrens; Wiederherstellung; Vorinstanzlichen; Vorladung; Frist; Berufungsbeklagte
ZHRU150060ForderungBeschwerde; Partei; Entscheid; Vorinstanz; Vorladung; Recht; Beklagten; Parteien; Urteil; Adressat; Säumnis; Gericht; Zustellung; Adressaten; Zugestellt; Schlichtungsverhandlung; Verfahren; Obergericht; Säumnisfolgen; Friedensrichter; Antrag; Bundesgericht; Streitwert; Beschwerdeverfahren; Vollmacht; Sendung; Schlichtungsbehörde; Person; Empfang; Unrichtige
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