Art. 133 CCS dal 2023
Art. 133
193 1 Il giudice disciplina i diritti e i doveri dei genitori secondo le disposizioni che reggono gli effetti della filiazione. In particolare disciplina:
- 1.
- l’autorità parentale;
- 2.
- la custodia;
- 3.
- le relazioni personali (art. 273) o la partecipazione di ciascun genitore alla cura del figlio; e
- 4.
- il contributo di mantenimento.
2 Il giudice tiene conto di tutte le circostanze importanti per il bene del figlio. Prende in considerazione l’istanza comune dei genitori e, per quanto possibile, il parere del figlio.
3 Può stabilire il contributo di mantenimento anche per un periodo che va oltre la maggiore età del figlio.
193 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
II. Modificazione delle circostanze >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | ABV 2014/4 | Entscheid Art. 2 Abs. 1 GIVU. Alimentenbevorschussung. Umstritten, ob die Scheidungskonvention einen Unterhaltstitel für die Zeit nach Erlangung der Volljährigkeit verschafft. Vorliegend bejaht, weshalb die Alimentenbevorschussung grundsätzlich auch während der Ausbildung zu gewähren ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2015, ABV 2014/4).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneiderund Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachEntscheid vom 1. April 2015in Sachen1. A. ,2. B. ,Rekurrentinnen,beide vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, Kirchstrasse 27, | Unterhalt; Mündigkeit; Unterhaltspflicht; Ausbildung; Scheidung; Rekurrentin; Recht; Regel; Vorinstanz; Eltern; Regelung; Hinaus; Volljährigkeit; Kinder; Erstausbildung; Abschluss; Mündigkeitsalter; Scheidungskonvention; Formulierung; Kindes; Entscheid; Rekurrentinnen; Unterhaltsbeiträge; Wäre; Mündigkeitsalters; Abgeschlossen; Rekurs; Erreichen |
SG | B 2013/253 | EntscheidIn Sachen X.Y., | Beschwerde; Schweiz; Aufenthalt; Recht; Beschwerdeführer; Mutter; Aufenthalts; Wiedererwägung; Gesuch; Beschwerdeführers; Unentgeltlich; Härtefall; Verfahren; Wiedererwägungs; Unentgeltliche; Migration; Rechtspflege; Entscheid; Aufenthaltsbewilligung; Kinder; Anwesenheit; Ausreise; Vorinstanz; Migrationsamt; Bundesgericht; Rekurs; Verfahrens; Integration; Heimat; Anspruch |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 393 (5A_244/2018) | Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3). | Kindes; Eltern; Interesse; Recht; Interessen; Unterhalt; Elternteil; Kindesunterhalt; Interessenkollision; Vertretung; Kindesunterhalts; Betreuung; Beschwerde; Sorge; Elterliche; Betreuungsunterhalt; Elternteils; Eherechtliche; Selbständige; Eherechtlichen; Kindesunterhaltsprozess; Beistand; Verfahren; Selbständigen; Entscheid; Mutter; Gericht; Klage; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL; Unterhaltsklage |
144 III 298 (5A_623/2017) | Art. 283 Abs. 1 ZPO; Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt. Der Grundsatz, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet, schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, wenn die Ehegatten einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (E. 5-8). | Scheidung; Scheidungspunkt; Urteil; Beschwerde; Grundsatz; Verfahren; Einheit; Recht; Scheidungsurteil; Scheidungsurteils; Scheidungsfolgen; Entscheid; Bundesgericht; Teilentscheid; Beschwerdeführer; Interesse; Partei; Einander; Beschwerdegegnerin; Urteile; Unterhalt; Teilrechtskraft; Kantonal; Rechtsprechung; Auseinandersetzung; Parteien; Gericht; Ehescheidung; Berufung; Instanz |