Art. 133 CPP dal 2023
Art. 133
Designazione del difensore d’ufficio
1 Il difensore d’ufficio è designato da chi, nella relativa fase procedurale, dirige il procedimento.
2 Chi dirige il procedimento designa il difensore d’ufficio tenendo possibilmente conto dei desideri dell’imputato.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 IV 113 (1B_387/2012) | Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 113 Abs. 1, Art. 130, 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 2 StPO; amtliche und notwendige Verteidigung; Vorschlagsrecht des Beschuldigten betreffend die Person des amtlichen Verteidigers; Verbot des Selbstbelastungszwangs. Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): Drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht, wenn eine Verletzung des Vorschlagsrechts der beschuldigten Person nach Art. 133 Abs. 2 StPO zur Diskussion steht (E. 1.2). Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus. Dass die Vorinstanz das gesetzliche Vorschlagsrecht bei der Ernennung des Offizialverteidigers davon abhängig macht, dass der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft seine finanziellen Verhältnisse offenlegt und der erbetene Verteidiger ihn dazu aktiv anhalten muss, hält vor dem Bundesrecht nicht stand (E. 4 und 5). | Verteidigung; Beschuldigte; Verteidiger; Amtliche; Beschuldigten; Staat; Beschwerde; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Vorschlag; Person; Erbetene; Notwendige; Bundes; Amtlichen; Offizialverteidiger; Verfahrensleitung; Vorinstanz; Vorschlagsrecht; Finanzielle; Beschuldigte; Beschwerdeführer; Urteil; Offizialverteidigers; Finanziellen; Notwendiger; Verhältnisse; Gesetzlich; Bundesgericht |
138 I 217 (1C_131/2012) | Art. 8 und 27 BV, Art. 133 Abs. 2 StPO; Beschränkung der Zahl der in eine offizielle Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger und diesbezügliche Wahlpraxis des Regierungsrats des Kantons Luzern. Eine auf der Parteizugehörigkeit basierende Wahl amtlicher Verteidiger verletzt das Diskriminierungsverbot (E. 3.3). Die Beschränkung der Zahl der in die Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger an sich verletzt weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Diskriminierungsverbot. Die amtliche Verteidigung fällt zudem nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (E. 3.4). | Verteidiger; Amtliche; Regierungsrat; Amtlichen; Partei; Beschwerde; Recht; Kanton; Recht; Luzern; Beschwerdeführer; Kantons; Wählt; Diskriminierung; Gewählt; Politische; Verwaltungsgericht; Kandidat; Anwälte; Diskriminierungsverbot; Verteidigung; Ergänzung; Person; Anwalt; Wähle; Verletzt; Wahlpraxis; Kandidaten; Ergänzungswahl; Politischen |