Art. 133SCC from 2022
Art. 133
170 1 Any person who participates in a brawl that results in the death of or in an assault causing injury shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.
2 A participant in a brawl who acts exclusively in self-defence or in order to separate the other participants is not liable to a penalty.
170 Amended by No I of the FA of 23 June 1989, in force since 1 Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 IV 113 (6B_180/2011) | Art. 49 Abs. 2 StGB; retrospektive Konkurrenz; Kassation des Ersturteils. Für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sog. Ersturteil) abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.4.2). Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob das Ersturteil oder ein Urteil der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation neu entschieden werden muss. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Neubeurteilung zuungunsten des Verurteilten für die gleiche Tat eine härtere Strafe verhängt wird als im Ersturteil (E. 3.4.3). Eine Gesamtstrafe gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB kommt nicht in Betracht, wenn aufgrund einer erneuten Delinquenz in der Zeit zwischen dem Ersturteil und dem Vollzug der ersten Strafe zwei Freiheitsstrafen zum Vollzug anstehen (E. 4).
| Urteil; Recht; Ersturteil; Verfahren; Beschwerde; Freiheitsstrafe; Zusatzstrafe; Gericht; Gesamtstrafe; Ratio; Rechtsprechung; Kassation; Täter; Asperationsprinzip; Beschwerdeführer; Konkurrenz; Verurteilt; Vollzug; Bedingte; Obergericht; Retrospektive; Ersturteils; Begangen; Verurteilung; Schwere; Bundesgericht; Asperationsprinzips; Erstinstanzlich; Datum; Voraussetzung |
137 IV 1 (6B_435/2010) | Art. 133 StGB; Raufhandel. Nach ständiger Rechtsprechung wird ein Streit zwischen zwei Personen zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Gebietet es die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten, ist auch der Auslöser eines Raufhandels Beteiligter im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. Unerheblich ist, dass dessen aktive Teilnahme vor der Beteiligung einer dritten Person an der tätlichen Auseinandersetzung erfolgte und er sich in der Folge nur noch passiv verhielt. Anders ist es, wenn sich das Tatgeschehen klar in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.3).
| Beschwerde; Beschwerdeführer; Raufhandel; Männer; Person; Auseinandersetzung; Personen; Tätlich; Tätliche; Faustschlag; Recht; Streit; Beleidigung; Gesicht; Hinweis; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Schläge; Verbale; Recht; Schlag; Erfolg; Passiv; Beteiligt; Täter; Tatbestand; Tätlichen; Körperverletzung; Objektive; Raufhandels |