1 Grundstücke werden vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert.
2 Auf Begehren des Schuldners und mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Pfändungs- und Grundpfandgläubiger kann die Verwertung stattfinden, auch wenn noch kein Gläubiger berechtigt ist, sie zu verlangen.
265 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2. Steigerungsbedingungen >a. Auflegung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS180099 | Grundpfandverwertungsverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Betreibungsamt; Beschwerde; Schuldner; Schuldnerin; Kammer; Verfahren; Steigerung; Verwertung; Grundstücke; Beizug; Publikation; Entscheid; Vorinstanz; Gebühren; Bundesgericht; Gläubiger; Versteigerung; Beschluss; Spezialisierte; Beizuziehen; Bendorf; Interesse; Gläubigerin; SchKG; Bührenverordnung; Dübendorf; Interessen; Interessenten; Gebührenverordnung |
ZH | PS180164 | Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Wertung; Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungs; Pfändung; SchKG; Betreibungsamt; Liegenschaften; Sachen; Forderung; Beweglichen; Entscheid; Vorinstanz; Schieden; Forderungen; Schuldner; Gepfändet; Reihenfolge; Grundpfand; Verwertungsbegehren; Grundstück; Vorinstanzliche; Strasse; Verwerten; Beschwerdegegner; Dungsgläubiger |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 II 233 | Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 1 Abs. 1, Art. 61 ff. BGBB; Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung; bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht. Prüfungsprogramm des Bundesgerichts bei kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheiden mangels Beschwerdelegitimation (E. 3). Ratio legis von Art. 83 Abs. 3 BGBB; die Aufzählung ist nicht abschliessend. Eine Legitimation über den Wortlaut hinaus wird aber nur dort bejaht, wo ein im Lichte der Zielsetzungen des BGBB schutzwürdiges Interesse am Erhalt des Eigentums am betreffenden Grundstück bejaht wird und dieses Interesse nicht auf anderem Weg durchgesetzt werden kann (E. 5.1 und 5.2). Der frühere Eigentümer des betreibungsrechtlich versteigerten Grundstücks kann die Erwerbsbewilligung des Ersteigerers nicht anfechten, indem er betreibungsrechtliche Argumente gegen die Zwangsverwertung vorbringt, da diese mit den betreibungsrechtlichen Rechtsbehelfen vorzubringen sind (E. 5.3 und 5.4). Die Beschwerdelegitimation wurde zu Recht verneint (E. 5.5). | Beschwerde; Grundstück; Bewilligung; Urteil; Erwerb; Recht; Eigentümer; Betreibungsrechtlich; Grundstücks; Beschwerdeführer; Erwerbsbewilligung; Legitimiert; Interesse; Legitimation; Betreibungsrechtliche; Steigerung; SchKG; Bodenrecht; Erteilt; Landwirtschaftlichen; Verwaltungsgericht; Bäuerliche; Schutzwürdig; Bundesgericht; Betreibungsrechtlichen; Zuschlag; Entscheid; Betreibung; Landwirtschaft; Aufhebung |
135 III 28 (5A_672/2008) | Frist zur Verwertung von Grundstücken (Art. 133 Abs. 1 SchKG); Zwangsverwertung eines Grundstücks, welches Gegenstand eines Enteignungsverfahrens ist; Aufschub des Verwertungsverfahrens. Das Betreibungsamt kann die Verwertung eines Grundstücks nur aufschieben, wenn die Voraussetzungen des - aufgrund der Verweisung in Art. 143a SchKG anwendbaren - Art. 123 SchKG erfüllt sind oder wenn eine Beschwerde, eine Widerspruchsklage, eine Klage betreffend die Bestreitung des Lastenverzeichnisses oder ein anderes Verfahren hängig ist, welches die Verwertung des Grundstücks hindert. Das Enteignungsverfahren hat keine solche Wirkung (E. 3). | Procédure; Immeuble; Réalisation; Recours; D'expropriation; L'immeuble; D'une; Arrêt; Canton; Vente; Décision; Fédéral; Créancière; Cantonale; Contre; Poursuite; être; Cause; Expertise; L'autorité; Quant; Immobilier; Débitrice; Civil; Celle; Plainte; Avoir; Ordonné; Effet; Violation |