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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Der Art. 133 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 133 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180099Grundpfandverwertungsverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibungsamt; Beschwerde; Schuldner; Schuldnerin; Kammer; Verfahren; Steigerung; Verwertung; Grundstücke; Beizug; Publikation; Entscheid; Vorinstanz; Gebühren; Bundesgericht; Gläubiger; Versteigerung; Beschluss; Spezialisierte; Beizuziehen; Bendorf; Interesse; Gläubigerin; SchKG; Bührenverordnung; Dübendorf; Interessen; Interessenten; Gebührenverordnung
ZHPS180164Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Wertung; Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungs; Pfändung; SchKG; Betreibungsamt; Liegenschaften; Sachen; Forderung; Beweglichen; Entscheid; Vorinstanz; Schieden; Forderungen; Schuldner; Gepfändet; Reihenfolge; Grundpfand; Verwertungsbegehren; Grundstück; Vorinstanzliche; Strasse; Verwerten; Beschwerdegegner; Dungsgläubiger
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 233Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 1 Abs. 1, Art. 61 ff. BGBB; Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung; bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht. Prüfungsprogramm des Bundesgerichts bei kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheiden mangels Beschwerdelegitimation (E. 3). Ratio legis von Art. 83 Abs. 3 BGBB; die Aufzählung ist nicht abschliessend. Eine Legitimation über den Wortlaut hinaus wird aber nur dort bejaht, wo ein im Lichte der Zielsetzungen des BGBB schutzwürdiges Interesse am Erhalt des Eigentums am betreffenden Grundstück bejaht wird und dieses Interesse nicht auf anderem Weg durchgesetzt werden kann (E. 5.1 und 5.2). Der frühere Eigentümer des betreibungsrechtlich versteigerten Grundstücks kann die Erwerbsbewilligung des Ersteigerers nicht anfechten, indem er betreibungsrechtliche Argumente gegen die Zwangsverwertung vorbringt, da diese mit den betreibungsrechtlichen Rechtsbehelfen vorzubringen sind (E. 5.3 und 5.4). Die Beschwerdelegitimation wurde zu Recht verneint (E. 5.5). Beschwerde; Grundstück; Bewilligung; Urteil; Erwerb; Recht; Eigentümer; Betreibungsrechtlich; Grundstücks; Beschwerdeführer; Erwerbsbewilligung; Legitimiert; Interesse; Legitimation; Betreibungsrechtliche; Steigerung; SchKG; Bodenrecht; Erteilt; Landwirtschaftlichen; Verwaltungsgericht; Bäuerliche; Schutzwürdig; Bundesgericht; Betreibungsrechtlichen; Zuschlag; Entscheid; Betreibung; Landwirtschaft; Aufhebung
135 III 28 (5A_672/2008)Frist zur Verwertung von Grundstücken (Art. 133 Abs. 1 SchKG); Zwangsverwertung eines Grundstücks, welches Gegenstand eines Enteignungsverfahrens ist; Aufschub des Verwertungsverfahrens. Das Betreibungsamt kann die Verwertung eines Grundstücks nur aufschieben, wenn die Voraussetzungen des - aufgrund der Verweisung in Art. 143a SchKG anwendbaren - Art. 123 SchKG erfüllt sind oder wenn eine Beschwerde, eine Widerspruchsklage, eine Klage betreffend die Bestreitung des Lastenverzeichnisses oder ein anderes Verfahren hängig ist, welches die Verwertung des Grundstücks hindert. Das Enteignungsverfahren hat keine solche Wirkung (E. 3). Procédure; Immeuble; Réalisation; Recours; D'expropriation; L'immeuble; D'une; Arrêt; Canton; Vente; Décision; Fédéral; Créancière; Cantonale; Contre; Poursuite; être; Cause; Expertise; L'autorité; Quant; Immobilier; Débitrice; Civil; Celle; Plainte; Avoir; Ordonné; Effet; Violation
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