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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 133 BV vom 2022

Art. 133 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 133

Zölle

Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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