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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 132 ZPO vom 2023

Art. 132 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 132

Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben

1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.

2 Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.

3 Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 132 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230021Ausweisung (Kostenvorschuss)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Angefochten; Vorinstanz; Kostenvorschuss; Eingabe; Kündigung; Stiftung; Gesuch; Parteien; Wohnung; Entscheid; Folgend:; Dietikon; Ausweisung; Sodann; Verfügung; Enthalten; Obergericht; Beschwerdeführern; Bastel-; Vorladung; Sinne; Vorliegende; Bundesgericht; Bezirksgericht; Oberrichter; /Hobbyraum
ZHRT230022RechtsöffnungRecht; Gesuch; Beschwerde; Gesuchs; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Betreibung; Partei; Verfahren; Rechtsschutzinteresse; Urteil; Zahlungsbefehl; Erhob; Akten; Rechtsvorschlag; Eingabe; Parteien; Entscheid; Erhoben; Rechtsöffnungsgesuch; Bezirksgericht; Obergericht; Zuzüglich; Kantons; Aufschiebende; Parteientschädigungen; Unrichtige; Zahlungsbefehls; Beschwerdeverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170011Aufsichtsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts eines Bezirksgerichts (GG170023-.../Z02)Beschwerde; Beschwerdeführer; Obergericht; Verfügung; Obergerichts; Verfahren; Aufsicht; Aufsichts; Bülach; Bezirksgericht; Kammer; Aufsichtsbeschwerde; Staatsanwältin; Geschäfts-Nr; Verwaltungskommission; Beschluss; Verfahrens; Rekurs; Bezirksrichter; Eingabe; Kantons; Ausstandsbegehren; Entscheid; Daniela; Teilung; Sinne; Känel; Bezirksgerichts; Verfahrensleitung
ZHVB170010Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben eines Bezirksgerichts (CP100003-.../K23) etc.Beschwerde; Aufsicht; Beschwerdeführerin; Aufsichts; Recht; Bezirksgericht; Verfahren; Meilen; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Eingabe; Gericht; Rechtsmitte; Rechtsmittel; Bezirksgerichts; Brief; Aufsichtsbehörde; Eingaben; Verwaltungskommission; Einzutreten; Rekurs; Treten; Kantons; Entscheid; Oberrichter; Rüge; Obergerichts; Rechtsmitteln; Rügen; Reiche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 428 (4A_44/2019)Art. 63 Abs. 1 ZPO; Neueinreichung eines Schlichtungsgesuchs. Die Rückdatierung der Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der zunächst eingereichten Eingabe um ein bei der sachlich unzuständigen Schlichtungsbehörde eingegebenes Schlichtungsgesuch handelt, jedenfalls wenn dieses den Anforderungen an eine Klageschrift genügte (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.5.3). Zuständig; Gericht; Eingabe; Klage; Unzuständig; Schlichtungsbehörde; Schlichtungsgesuch; Unzuständige; Rechtshängigkeit; Verfahren; Original; Rechtsschrift; Angerufen; Handelsgericht; Beschwerde; Unzuständigen; Ansprecher; Gerichtliche; Klageschrift; Rechtsprechung; Klagende; Entscheid; Kantons; Anforderungen; Reiche; Bundesgericht; Rückdatierung; Zuständigkeit; Urteil
141 III 481Wahrung der Frist zur Aberkennungsklage; Begriff der Neueinreichung der Eingabe im Sinne von Art. 63 ZPO. Eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit nach Art. 63 ZPO kann - Fälle von Rechtsmissbrauch vorbehalten - mehrmals in der Folge vorgenommen werden. Sie setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht, gegebenenfalls unter Beilage einer Übersetzung in die Amtssprache des zuständigen Kantons (E. 3).
Eingabe; Recht; Klage; Gericht; Zuständig; Ursprünglich; Vorinstanz; Beschwerde; Rechtshängigkeit; Zuständige; Beschwerdeführerin; Unzuständig; Behörde; Unzuständige; Recht; Neueinreichung; BERGER; Unzuständigen; Ursprüngliche; Ansprecher; Aberkennungsklage;Zulässige; BERGER-STEINER; Einreichung; Verfahren; Setze

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kramer, Kubat Erk Kommentar, Zürich, St. Gallen2011
Adrian Staehelin Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2010
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