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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 132 UVG vom 2020

Art. 132 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 132


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 V 324Art. 77 UVG; Art. 100 Abs. 3 UVV: Leistungspflicht bei erneutem Unfall. Welcher Unfallversicherer nach einem erneuten Unfall leistungspflichtig ist, hängt gemäss dem klaren Verordnungswortlaut in Art. 100 Abs. 3 UVV von der Beantwortung der Frage ab, ob eine Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist; unerheblich ist demgegenüber, ob die zusätzliche durch den zweiten Unfall begründete Invalidität die aus dem ersten Unfall resultierende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit übersteigt. Art. 78a UVG; Art. 128 OG: Rechtsweg bei Streitigkeit unter Versicherern über deren Zuständigkeit. Die in Art. 78a UVG vorgesehene bundesamtliche Verfügungszuständigkeit schliesst nicht aus, dass der Unfallversicherer seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach fehlende Zuständigkeit mit Verfügung und Einspracheentscheid verneint. Unfall; Winterthur; Einsprache; Invalidität; Versicherer; Beschwerde; Invaliditätsgrad; Unfalles; Verfügung; Einspracheentscheid; Beschwerdegegner; Invaliditätsgrades; Unfallversicherer; Leistungspflicht; Leistungspflichtig; Leistungen; Invalidenrente; Zuständigkeit; Leistungspflichtige; Taggeld; Unfallbedingte; Invalidenversicherung; Erwerbsfähigkeit; Verfahren; Unfallbedingten; Unfallversicherung; Eidg; Gericht; Rente
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