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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 132 StPO vom 2021

Art. 132 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 132

Amtliche Verteidigung

1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:

a.
bei notwendiger Verteidigung:
1.
die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
2.
der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b.
die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.

2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.

3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.43

43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 132 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR190023Fahrlässige KörperverletzungRevision; Urteil; Gesuch; Verfahren; Gesuchsteller; Urteil; Rechtsmittel; Revisionsverfahren; Revisionsgesuch; Verfahren; Schuldig; Bundesgericht; Beschuldigte; Berufung; Sachen; Akten; Vorinstanz; Person; Entscheid; Partei; Gericht; Befehl; Ordentlichen; Freiheits; Tatsachen; Rechtskräftig; Amtliche; Verteidiger
ZHSU190023Mehrfache Übertretung gegen das AbfallgesetzSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Urteil; Vorinstanz; Beschuldigten; Vorinstanzliche; Busse; Bezirk; Dielsdorf; Gericht; Mehrfache; Vorinstanzlichen; Übertretung; Verbindung; Polizei; Statthalteramt; Verteidigung; Sachverhalt; Würdigung; Polizeiverordnung; Verfahren; Zumessung; Mehrfachen; Verhältnisse; Recht; Ersatzfreiheitsstrafe; Abfallgesetz; Verletzung; Erwägung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2021.36 (AG.2021.506)amtliche VerteidigungBeschwerde; Amtliche; Verteidigung; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Februar; Verfügung; Amtlichen; Werden; Strafbefehl; Erhoben; Dezember; Geschädigte; Einsprache; Während; Beweis; Untersuchung; Weitere; Worden; Rechtlich; Geschädigten; Vorliegend; Verfahren; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Vorliegende; Gesuch; Entscheid; Diebstahl; Rechtliche
BSBES.2021.12 (AG.2021.321)Widerruf der amtlichen VerteidigungBeschwerde; Verteidigung; Staatsanwalt; Amtliche; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Amtlichen; Widerruf; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Vorliege; Gemäss; Vorliegend; Gerichts; Verfahren; Vorliegende; Januar; Bagatellfall; Landfriedensbruchs; Januar; Verfahrens; Entscheid; Appellationsgericht; Bundesgericht; Basel-Stadt; Schweiz; Geboten; Jedoch; Hinsicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 407 (6B_90/2019)Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1).
Regeste b
aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3).
Beschwerde; Beschwerdeführer; Übernahme; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Aktie; Bundes; Aktien; Verhandlung; Tatsache; Anklage; Vertraulich; Hauptverhandlung; Angefochtene; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Recht; Verfahren; Vertrauliche; FinfraG; Verfahrens; Notwendige; Person; Beschwerdeführers; Erheblich; Angefochtenes; Mandat; Insider; Gericht
143 I 164 (1B_338/2016)Art. 6 Ziff. 3 lit. c und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 130 und Art. 132 StPO: notwendige und amtliche Verteidigung. Ein Anspruch auf notwendige Verteidigung ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Nach Massgabe der Garantie der Fairness sowie der Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV) kann es geboten sein, dass die Strafbehörde von Amtes wegen für eine notwendige Verteidigung zu sorgen hat (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3). Gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung (E. 2.4), insbesondere aus Art. 130 lit. b StPO (zur Anknüpfung an das konkret zu erwartende Strafmass, vgl. E. 2.4.3) und Art. 130 lit. c StPO ("anderer Grund", vgl. E. 2.4.4). Unentgeltliche Bestellung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (E. 3.2). Zur "abstrakten Betrachtungsweise" gemäss Quaranta-Rechtsprechung (E. 3.3) und deren Harmonisierung mit der StPO- Konzeption (E. 3.4-3.6). Verteidigung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Amtliche; Notwendige; Amtlichen; Urteil; Person; Beschuldigte; Rechtsprechung; Geboten; Umstände; Vorinstanz; Hinweis; Bestellung; Staatsanwaltschaft; Interesse; Verteidiger; Freiheitsstrafe; Gericht; Hinweise; Schweiz; Notwendigen; Anspruch; Droht; Bagatellfall; Geschädigten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CN.2022.16Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Kammer; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Sicherheitshaft; Dringend; Dringende; Zwangsmassnahmen; Urteil; Angefochtene; Anklage; Tatverdacht; Bundesgerichts; Untersuchungshaft; Angefochtenen; Anordnung; Person; Bundesstrafgericht; Entscheide; Zwangsmassnahmengericht; Gericht; Beschwerdeverfahren; Sanktion; Bundesstrafgerichts; Vorinstanz; Erwartende
RR.2023.30Kanton; Beschwerde; Gericht; Verfahren; Gerichtsstand; Kantons; Befehl; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfolgung; Verübt; Bundesstrafgerichts; Generalstaatsanwaltschaft; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Gerichtsstands; Recht; Partei; Diebstahl; Supra; Begangen; Kantone; Delikt; Beschwerdegegner; Zürich-Sihl; Bezug; Vorgenommen; Mittäter; Verfolgungshandlungen; Behörde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
„…ordnet eine amtliche Verteidigung an“; Lieber Kommentar zur Schweizerischen StPO2014
Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2014
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