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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 132 LEF dal 2020

Art. 132 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 132

5. Procedure speciali di realizzazione

1 Se si tratta di beni d’altra specie, come un usufrutto, una quota di un’eredità indivisa, di una indivisione di famiglia, di una società o di altra comunione, l’ufficiale fa determinare il modo della loro realizzazione dall’autorità di vigilanza.

2 La stessa regola vale per la realizzazione delle invenzioni, dei titoli di protezione della varietà, dei disegni o modelli industriali, dei marchi di fabbrica e di commercio e dei diritti d’autore.2

3 Uditi gli interessati, l’autorità di vigilanza può ordinare l’incanto, affidare la realizzazione ad un amministratore o prendere altri provvedimenti.


1 Nuovo testo giusta l’art. 8 della LF del 28 set. 1949, in vigore dal 1° feb. 1950 (RU 1950 I 57).
2 Nuovo testo giusta l’art. 52 n. 1 della LF del 20 mar. 1975 sulla protezione delle novità vegetali, in vigore dal 1° giu. 1977 (RU 1977 862; FF 1974 I 1399).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 132 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220134Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG / Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG und Art. 10 VVAG (Berichtigung)Beschwer; Beschwerde; Entscheid; Schuld; Beschwerdeführer; SchKG; Schuldner; Gläubiger; Verfahren; Vorinstanz; Rechtsmittel; Betreibungsamt; Aufl; Angefochten; Konkurs; Urteil; Schuldbetreibung; Partei; Erben; IVm; Angefochtene; Berichtigte; Angefochtenen; Erbengemeinschaft; Aufsichtsbehörde; Verwertung; Schuldners; Einigung; Ursprünglichen; Grundstück
ZHPS220126Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG / Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG und Art. 10 VVAGBeschwerde; Schuldner; Gläubiger; Beschwerdeführer; Verfahren; Rechtsmittel; SchKG; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Schuldbetreibung; Konkurs; Gericht; Betreibungsamt; IVm; Verfahrensbeteiligter; Kantonale; Urteil; Obere; Folgend:; Erben; Zivilkammer; Schuldbetreibungs; Erbengemeinschaft; Liquidation; Schuldners; Frist; Eingabe; Einigung; Bundesgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2020.27 (AG.2020.370)Gesuch vom 27. Januar 2020 um Erlass einer Verfügung gemäss Art. 10 VVAG (BGer 5A_544/2020 vom 13. Juli 2020)Schuld; Schuldner; Aufsichtsbehörde; Beschwerde; Betreibung; Entscheid; Untere; Konkurs; Unteren; Gesellschaft; Liquidation; Werden; Gläubiger; Anteil; Liegenschaft; Einigung; Konkursamt; Betreibungsund; Januar; Betreibungsamt; Abzahlungsvorschlag; Gemäss; Könne; Einigungsverhandlung; Schuldners; Auflösung; Gepfändete; Angefochtene; Versteigerung; Weitere
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 233Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 1 Abs. 1, Art. 61 ff. BGBB; Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung; bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht. Prüfungsprogramm des Bundesgerichts bei kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheiden mangels Beschwerdelegitimation (E. 3). Ratio legis von Art. 83 Abs. 3 BGBB; die Aufzählung ist nicht abschliessend. Eine Legitimation über den Wortlaut hinaus wird aber nur dort bejaht, wo ein im Lichte der Zielsetzungen des BGBB schutzwürdiges Interesse am Erhalt des Eigentums am betreffenden Grundstück bejaht wird und dieses Interesse nicht auf anderem Weg durchgesetzt werden kann (E. 5.1 und 5.2). Der frühere Eigentümer des betreibungsrechtlich versteigerten Grundstücks kann die Erwerbsbewilligung des Ersteigerers nicht anfechten, indem er betreibungsrechtliche Argumente gegen die Zwangsverwertung vorbringt, da diese mit den betreibungsrechtlichen Rechtsbehelfen vorzubringen sind (E. 5.3 und 5.4). Die Beschwerdelegitimation wurde zu Recht verneint (E. 5.5). Beschwerde; Grundstück; Bewilligung; Urteil; Erwerb; Recht; Eigentümer; Betreibungsrechtlich; Grundstücks; Beschwerdeführer; Erwerbsbewilligung; Legitimiert; Interesse; Legitimation; Betreibungsrechtliche; Steigerung; SchKG; Bodenrecht; Erteilt; Landwirtschaftlichen; Verwaltungsgericht; Bäuerliche; Schutzwürdig; Bundesgericht; Betreibungsrechtlichen; Zuschlag; Entscheid; Betreibung; Landwirtschaft; Aufhebung
130 III 407Art. 125 Abs. 3 SchKG, Kreisschreiben Nr. 2 des Bundesgerichts vom 7. November 1912; Steigerung beweglicher Sachen. Mit der Anzeige über den Eingang des Verwertungsbegehrens (Art. 120 SchKG) können dem Schuldner bereits die Daten der Verwertung und der Publikation bekannt gegeben werden (E. 2.2). Die Verletzung der Frist zur öffentlichen Publikation hat keine Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) der Steigerung zur Folge (E. 2.3). Steigerung; SchKG; Beschwerde; Schuld; Publikation; Betreibung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Verwertung; Konkurs; Anzeige; Vorschrift; Beschluss; Obere; Angefochtene; Verwertungsbegehren; Bundesgesetz; Konkurs; GILLIÉRON; Schuldner; Frist; Vorschriften; Amtes; Schuldbetreibungs; Urteil; Eingang; Kreisschreiben; Bundesgerichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
STAEHELINBasler Kommentar, N. zu BGE 134 III 133 S. 135 Art. 545, 546 OR1975
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