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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 132 MStG vom 2023

Art. 132 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 132

219

1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegen­wärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.220

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlun­gen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.

2. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr221 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.

3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,

wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fort­gesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,

wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine beson­dere Gefährlichkeit offenbart.

4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.

219 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

220 Fassung erstes Lemma gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

221 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 10 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt.

Sachentziehung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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