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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 132 LDIP dal 2022

Art. 132 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 132

Verificatosi l’evento dannoso, le parti possono sempre pattuire l’ap­pli­cazione del diritto del foro.

b. Senza scelta delle parti >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 132 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBO.2013.42Entscheid Art. 18 aLugÜ (SR 0.275.11) und Art. 6 IPRG (SR 291). Einlassung unter dem LugÜ bzw. IPRG, wenn in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit keine der Parteien in einem LugÜ-Staat Wohnsitz hat (Kantonsgericht St. Gallen, Wohnsitz; Partei; ALugÜ; Zuständigkeit; Parteien; Gericht; Kreisgericht; Beklagte; LugÜ-Staat; Zuständig; Gallen; Aufenthalt; Einlassung; Schweizerisches; Arrestprosequierung; Nationalen; Schweizerischen; Schweiz; Anwendbar; Wortlaut; Entspricht; Revidierten; Angerufen; Erhoben; International; Gestützt; Ablehnen; Zumindest; Dessen; Ungerechtfertigte
SGBO.2012.13/14/15/16Entscheid Art. 55 und Art. 317 ZPO (SR 272). Beibringungsgrundsatz als Teilgehalt der Verhandlungsmaxime (E. III.5.g). Neue Tatsachenvorbringen im Berufungsverfahren (E. III.2).Art. 132 ff. IPRG, insb. Art. 133 IPRG (SR 291). Bestimmung des Delikts- resp. Handlungs- und Erfolgsorts zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei reinen Vermögensschäden resp. Betrugsfällen (E. III.3.a). Die Verweisung auf ausländisches (hier: deutsches) Sachrecht schliesst die Regeln der Verjährung und der Beweislastverteilung mit ein (E. III.3.b/c), nicht aber die Regeln des Beweisrechts (E. III.3.d).Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB. Übergangsrecht der deutschen Schuldrechtsreform bezüglich der Verjährungsregeln (E. III.4.a); Anwendung im übergangsrechtlich relevanten Einzelfall (E. III.5.f).§ 199 Abs. 1 BGB; § 852 Abs. 1 BGB a.F. und § 198 BGB a.F. Anknüpfung der Verjährung deutschen Rechts bei der Kenntnis von Schaden und Schädiger. Begriffserklärung der Anspruchsentstehung und der verjährungsauslösenden Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (E. III.5.a).§ 214 BGB. Rechtsfolge des Verjährungseintritts nach deutschem Recht (E. 6). Art. 17 IPRG (SR 291). Vorbehalt des ordre public, weil dem deutschen Verjährungsrecht eine Art. 60 Abs. 2 OR vergleichbare Regel fehlt? Verneint (E. 7) (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 12. August 2013, BO.2012.13/14 und BO.2012.15/16). Verjährung; Beklagte; Beklagten; Kläger; Rechts; Kenntnis; Forderung; Deutsche; Vorinstanz; Verjährungsfrist; Gelten; MünchKommBGB/; Grothe; Verjährungsrecht; Vertragliche; Geltend; Handlung; Partei; Gläubiger; Berufung; Rechtliche; Bereits; Klägact; Jahren; Dessen; Schaden; Anwendung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 323 (4C.386/2006)Internationales Privatrecht; Gesetzeskollision; Anknüpfung der in Geldwäscherei bestehenden unerlaubten Handlung (Art. 132 und 133 IPRG). Mangels Rechtswahl zugunsten der lex fori (Art. 132 IPRG) beurteilen sich Ansprüche gegen eine Bank aus unerlaubter Handlung, bestehend in angeblicher Geldwäscherei, wenn der Schädiger und der Geschädigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat haben, nach dem Recht des Staates, in dem die Vermögensinteressen berührt sind, d.h. des Staates, wo die Bank, an welche die aus einem Verbrechen herrührenden Gelder geflossen sind, ihren Sitz hat (E. 2).
Regeste b
Begriff der unerlaubten Handlung nach der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie (Art. 41 OR). Begriff des reinen Vermögensschadens (E. 5.1). Wenn der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei, die in Art. 305bis StGB unter Strafe gestellt wird, nicht erfüllt ist, besteht keine unerlaubte Handlung, die geeignet ist, die deliktische Haftung desjenigen zu begründen, der eine nicht vorsätzliche Geldwäschereihandlung begangen hat (E. 5.2).
Droit; Compte; Responsabilité; Action; Norme; D'une; Illicite; Consid; été; Blanchiment; Fédéral; Qu'il; Comme; Civil; Aient; Pénale; D'argent; Banque; Arrêt; Courant; Fonds; Demande; Avait; Auteur; Civile; était; Auprès; Justice; Comporte; Entre
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