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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 132 LIFD dal 2023

Art. 132 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 132

Presupposti

1 Contro la decisione di tassazione il contribuente può reclamare per scritto all’auto­rità di tassazione, entro 30 giorni dalla notificazione.

2 Il reclamo presentato contro una decisione di tassazione già esaustivamente moti­vata può essere trasmessa come ricorso, con il consenso del reclamante e degli altri proponenti (art. 103 cpv. 1 lett. b e 104 cpv. 1), alla commissione cantonale di ricor­so in materia di imposte.

3 Il contribuente può impugnare la tassazione operata d’ufficio soltanto con il motivo che essa è manifestamente inesatta. Il reclamo dev’essere motivato e indicare even­tuali mezzi di prova.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 132 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2018.21Staats- und Bundessteuer 2016Einsprache; Rekurrentin; Auskunft; Ermessen; Steuererklärung; Unterlagen; Frist; Ermessensveranlagung; Recht; Beschwerde; Beweis; Thal-Gäu; Vorinstanz; Recht; Steuergericht; Ehemann; Beweismittel; Rechtsmittel; Begründung; Fristgerecht; Rekurs; Bundessteuer; Veranlagung; Arbeit; Anforderungen; Falsche; Steuerbehörde
SOSGSTA.2017.81Staats- und Bundessteuer 2010 (Revisionsentscheid)Revision; Kanton; Veranlagung; Rekurrent; Beschwerde; Entscheid; Sponsoring; Aufwendung; Rekurrenten; Einsprache; Steuergericht; Aufwendungen; Revisionsgr; Sachverhalt; Bundessteuer; Rekurs; Leistung; Revisionsbegehren; Antrag; Olten-Gösgen; Vorliege; Geldwerte; Gesellschaft; Verfügung; Gesuchsteller; Aufrechnung; Verfahren; Solothurn; Kantons; Geschäftsmässig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2022.00025Die Pflichtige arbeitete als Hausangestellte und Krankenpflegerin ihres Arbeitgebers, welcher ihr verschiedene geldwerte Zuwendungen in Form von Geldzahlungen und Naturalleistungen zukommen liess. Diese sind ihr mehrheitlich als steuerbares Einkommen aufzurechnen.Steuer; Pflichtige; Steuer; Pflichtigen; Steueramt; Schenkung; Beschwerde; Kantonale; Einkommen; Recht; Arbeitsverhältnis; Steuern; Steuerperiode; Partei; Zahlung; Verwaltungsgericht; Rekurs; Beschwerdeverfahren; Rechnete; Zuwendung; Einkommens; Verbindung; Steuerverfahren; Bundessteuer; Steuerbar; Verpflegung; Unterkunft; Ermessen; Einschätzung; Steuerbare
ZHSB.2016.00105Nichteintreten auf die Frage, ob die in diesem Verfahren rechtskräftig festgelegten Steuerperioden keine Auswirkungen auf die Verlustverrechnungsperioden haben, da dies erst dann zu entscheiden sein wird, wenn die Pflichtige den Verlustvortrag zum Abzug geltend macht (E. 3). Steuer; Pflichtige; Steuerperiode; Beschwerde; Einschätzung; Bundessteuer; Veranlagung; Gemeindesteuern; Staats; Kalenderjahr; Ermessen; Geschäftsjahr; Steueramt; Steuerperioden; Verfahren; Eigenkapital; Abschluss; Pflichtigen; Reingewinn; Kantonale; Steuerbaren; Periode; Bilanz; Steuererklärung; Gesetzlich; Verfahrens; Entscheid; Aufforderung; Reinverlust; Hinweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 47 (6B_453/2011)Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG). Verwertbarkeit von Aussagen eines Steuervertreters, welche dem Vertretenen anzurechnen sind (E. 2.1 und 2.4). Aussagen des Steuerpflichtigen und von diesem im Nachsteuerverfahren eingereichte Belege sind unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" nicht generell unverwertbar, sondern nur, wenn er gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde (E. 2.6). Kam die kantonale Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten gemäss Art. 153 Abs. 1bis und Art. 183 Abs. 1 Satz 2 DBG nach, sind die Beweismittel aus dem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren grundsätzlich auch im Steuerbetrugsverfahren verwertbar (E. 2.8). Verfahren; Beschwerde; Beschwerdegegner; Aussage; Nachsteuer; Steuerbetrugs; Aussagen; Verfahren; Steuerhinterziehung; Steuerbetrugsverfahren; Verwertbar; Urteil; Hinterziehungsverfahren; Nachsteuerverfahren; Person; Steuerhinterziehungsverfahren; Beweise; Steuerperiode; Beweismittel; Vorinstanz; Verletzung; Kantons; Verwertung; Steueramt; Busse; Totalbetrag; Recht; Müsse; Hinweis; Grundsatz
131 II 548Zulässigkeit der Kognitionsbeschränkung vor einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 145 DBG. Eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für das Verfahren vor einer zweiten kantonalen Gerichtsinstanz ist mit Art. 142 Abs. 4 DBG vereinbar, gerade auch in Fällen von Ermessensveranlagungen (E. 2). Beschwerde; Verfahren; Recht; Kognition; Kanton; Verwaltungsgericht; Noven; Instanz; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Bundesgericht; Kognitionsbeschränkung; System; Gerichtsinstanz; Bundessteuer; Kantone; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Gerichtliche; Veranlagung; Steuern; Ermessens; Rechtsmittel; Instanzen; Beweismittel; Unterschiedliche; Unterlagen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Hans Ulrich Meuter Handkommentar zum DBG2009
Martin Zweifel Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I, 2b2008
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