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Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS)

Art. 132 CCS dal 2022

Art. 132 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS) drucken

Art. 132

Tassa di bollo e imposta preventiva

1 La Confederazione può riscuotere una tassa di bollo sui titoli, sulle quietanze di premi d’assicurazione e su altri documenti delle operazioni commerciali; ne sono eccettuati i documenti delle operazioni fondiarie e ipotecarie.

2 La Confederazione può riscuotere un’imposta preventiva sul reddito dei capitali mobili, sulle vincite alle lotterie e sulle prestazioni assicurative. Il 10 per cento del gettito dell’imposta spetta ai Cantoni.110

110 Accettato nella votazione popolare del 28 nov. 2004, in vigore dal 1° gen. 2008 (DF del 3 ott. 2003, DCF del 26 gen. 2005, DCF del 7 nov. 2007 – RU 2007 5765; FF 2002 2065, 2003 5745, 2005 849).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 132 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090269ForderungAktien; Klagte; Steuer; Beklagten; Partei; Parteien; Verrechnungssteuer; Vertrag; Transaktion; Kapital; Warrants; Rückerstattung; Kapitalherabsetzung; Schadloshaltung; Steuerumgehung; Kauft; Inhaberaktien; Bundes; Bundesgericht; Recht; Vereinbarung; Zweck; Müsse
SGBZ.2002.91Entscheid Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 41 lit. a VStG (SR 642.21). Wird die Verrech-nungssteuer bei der Ausrichtung der steuerbaren Leistung nicht abgezogen, so ist sie nachträglich vom Leistungsempfänger einzufordern. Dem Verrechnungssteuerpflichtigen steht ein öffentlich-rechtlicher Rückgriffsanspruch gegen den Leistungsempfänger zu. Anstände über den Regressanspruch werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung entschieden (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 10. März 2005, BZ.2002.91). Steuer; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Leistung; Kläg; Rechtliche; Klagte; Regress; Auftrag; Beklagte; Klägerin; Leistungsempfänger; Steuerrecht; Stellt; Steuerpflicht; öffentlich-rechtliche; Urteil; Steuerbaren; AaO; Zwischen; Steuerpflichtig; Überwälzung; Prozess; Regressanspruch; Verrechnungssteuer; Nachträglich; Empfänger; Deshalb

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 II 447Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-DK, in der ursprünglichen Fassung); effektive Nutzungsberechtigung. Das Beurteilungskriterium der "effektiven Nutzungsberechtigung" liegt gemäss dem übereinstimmenden Verständnis in Dänemark und der Schweiz der ursprünglichen Fassung von Art. 10 Abs. 1 DBA-DK implizit zugrunde (E. 4). Die effektive Nutzungsberechtigung (und somit die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an eine dänische Bank) ist zu verneinen, wenn die Antragstellerin die durch eine schweizerische Gesellschaft ausgeschüttete Dividende wohl vereinnahmt, diese Einkünfte aber aufgrund bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehender vertraglicher Leistungsverpflichtungen oder tatsächlicher Einschränkungen weiterleiten muss. Eine tatsächliche Einschränkung ist dann anzunehmen, wenn die beiden folgenden Merkmale kumulativ gegeben sind: Einerseits muss die Erzielung der Einkünfte von der Pflicht zur Weiterleitung dieser Einkünfte abhängig sein; andererseits muss die Pflicht zur Weiterleitung der Einkünfte von der Erzielung der Einkünfte abhängen (E. 5). In concreto: Weiterleitungspflicht in Zusammenhang mit sog. "Total Return Swaps" (E. 6). Rückforderung durch die EStV von bereits erstatteten Verrechnungssteuer-Beträgen (E. 8). Dividende; Dividenden; Beschwerde; Rückerstattung; Beschwerdegegnerin; Aktie; Nutzungsberechtigung; Aktien; Verrechnungssteuer; Effektiv; Weiterleitung; Vereinbarung; Steuer; Entscheid; Urteil; Effektive; Swap-Vereinbarung; Partei; Schweiz; Vereinbarungen; Bundes; DBA-DK; Swap-Vereinbarungen; Doppelbesteuerung; Gesellschaft; Doppelbesteuerungsabkommen; Ansässig; Abkommen; Staat
136 II 33 (2C_268/2009)Art. 4a Abs. 1 und 2 VStG; Art. 659 Abs. 1 und 2 OR; Verrechnungssteuerpflicht beim Eigenerwerb vinkulierter Namenaktien. Art. 4a Abs. 1 VStG sieht beim Erwerb eigener Aktien die sofortige Besteuerung vor, falls der Rahmen von Art. 659 OR nicht eingehalten ist; Art. 4a Abs. 2 VStG erfasst jene Fälle, in denen die Beteiligungsrechte handelsrechtlich konform gehalten werden, nach Ablauf der Haltedauer von sechs Jahren indessen dennoch verrechnungssteuerrechtlich erfasst werden sollen. Für vinkulierte Namenaktien im Eigenbestand, die handelsrechtlich von maximal 20 auf 10 Prozent des Aktienkapitals zu reduzieren sind, gelangen die zweiten zehn Prozent bereits nach Ablauf der handelsrechtlichen Frist von zwei Jahren gemäss Art. 659 Abs. 2 OR zur Besteuerung (E. 2 und 3). Aktien; Steuerrechtlich; Prozent; Erwerb; Teilliquidation; Beteiligungsrechte; Gesellschaft; Handelsrechtlich; Kapital; Steuerrechtliche; Vinkulierte; Rückkauf; Namenaktien; Regelung; Aktienkapital; Verrechnungssteuer; Verrechnungssteuerrechtlich; Besteuerung; Aktienkapitals; Gelte; Beschwerde; Steuerverwaltung; Eidgenössische; Haltefrist; Handelsrechtliche; Entreicherung; Vinkulierten; AH/DUSS; Gesetzgeber; Kapitalherabsetzung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4682/2018VerrechnungssteuerBeschwerde; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Steuer; Recht; Dividende; Verfahren; Verfahrens; Dividenden; Urteil; Vorinstanz; Verzugs; Verzugszins; Betreibung; Bundesverwaltungsgericht; Vorliegenden; Hauptaktionär; Geschäftsjahr; Entscheid; Einsprache; Verzugszinsen; Aufrechnung; Schuldet; BVGer; Zahlung; Verrechnungssteuern
A-416/2017VerrechnungssteuerLeistung; Steuer; Verrechnungssteuer; Beschwerde; Geldwerte; Recht; Leistungen; Rückerstattung; Geldwerten; Gesellschaft; Deklariert; Kommentar; Beschwerdeführerin; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Mentar; Meldeverfahren; VStG-Kommentar; BVGer; Grossmutteraktionär; Rückerstattungsanspruch; Meldung; Steuerbare; Recht; Deklarierte; Festgestellt; Entscheid; Deklaration; Privatanteil; Schulde
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