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Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS)

Art. 132 CCS de 2022

Art. 132 Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS) drucken

Art. 132

Droit de timbre et impôt anticipé

1 La Confédération peut percevoir des droits de timbre sur les papiers-valeurs, sur les quittances de primes d’assurance et sur d’autres titres concernant des opérations commerciales; les titres concernant des opérations immobilières et hypothécaires sont exonérés du droit de timbre.

2 La Confédération peut percevoir un impôt anticipé sur les revenus des capitaux mobiliers, sur les gains de loterie et sur les prestations d’assurance. Dix pour cent du produit de l’impôt anticipé est attribué aux cantons.110

110 Accepté en votation populaire du 28 nov. 2004, en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (AF du 3 oct. 2003, ACF du 26 janv. 2005, ACF du 7 nov. 2007; RO 2007 5765; FF 2002 2155, 2003 6035, 2005 883).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 132 Constitution fédérale de la Confédération suisse (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090269ForderungAktien; Klagte; Steuer; Beklagten; Partei; Parteien; Verrechnungssteuer; Vertrag; Transaktion; Kapital; Warrants; Rückerstattung; Kapitalherabsetzung; Schadloshaltung; Steuerumgehung; Kauft; Inhaberaktien; Bundes; Bundesgericht; Recht; Vereinbarung; Zweck; Müsse
SGBZ.2002.91Entscheid Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 41 lit. a VStG (SR 642.21). Wird die Verrech-nungssteuer bei der Ausrichtung der steuerbaren Leistung nicht abgezogen, so ist sie nachträglich vom Leistungsempfänger einzufordern. Dem Verrechnungssteuerpflichtigen steht ein öffentlich-rechtlicher Rückgriffsanspruch gegen den Leistungsempfänger zu. Anstände über den Regressanspruch werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung entschieden (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 10. März 2005, BZ.2002.91). Steuer; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Leistung; Kläg; Rechtliche; Klagte; Regress; Auftrag; Beklagte; Klägerin; Leistungsempfänger; Steuerrecht; Stellt; Steuerpflicht; öffentlich-rechtliche; Urteil; Steuerbaren; AaO; Zwischen; Steuerpflichtig; Überwälzung; Prozess; Regressanspruch; Verrechnungssteuer; Nachträglich; Empfänger; Deshalb

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 II 447Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-DK, in der ursprünglichen Fassung); effektive Nutzungsberechtigung. Das Beurteilungskriterium der "effektiven Nutzungsberechtigung" liegt gemäss dem übereinstimmenden Verständnis in Dänemark und der Schweiz der ursprünglichen Fassung von Art. 10 Abs. 1 DBA-DK implizit zugrunde (E. 4). Die effektive Nutzungsberechtigung (und somit die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an eine dänische Bank) ist zu verneinen, wenn die Antragstellerin die durch eine schweizerische Gesellschaft ausgeschüttete Dividende wohl vereinnahmt, diese Einkünfte aber aufgrund bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehender vertraglicher Leistungsverpflichtungen oder tatsächlicher Einschränkungen weiterleiten muss. Eine tatsächliche Einschränkung ist dann anzunehmen, wenn die beiden folgenden Merkmale kumulativ gegeben sind: Einerseits muss die Erzielung der Einkünfte von der Pflicht zur Weiterleitung dieser Einkünfte abhängig sein; andererseits muss die Pflicht zur Weiterleitung der Einkünfte von der Erzielung der Einkünfte abhängen (E. 5). In concreto: Weiterleitungspflicht in Zusammenhang mit sog. "Total Return Swaps" (E. 6). Rückforderung durch die EStV von bereits erstatteten Verrechnungssteuer-Beträgen (E. 8). Dividende; Dividenden; Beschwerde; Rückerstattung; Beschwerdegegnerin; Aktie; Nutzungsberechtigung; Aktien; Verrechnungssteuer; Effektiv; Weiterleitung; Vereinbarung; Steuer; Entscheid; Urteil; Effektive; Swap-Vereinbarung; Partei; Schweiz; Vereinbarungen; Bundes; DBA-DK; Swap-Vereinbarungen; Doppelbesteuerung; Gesellschaft; Doppelbesteuerungsabkommen; Ansässig; Abkommen; Staat
136 II 33 (2C_268/2009)Art. 4a Abs. 1 und 2 VStG; Art. 659 Abs. 1 und 2 OR; Verrechnungssteuerpflicht beim Eigenerwerb vinkulierter Namenaktien. Art. 4a Abs. 1 VStG sieht beim Erwerb eigener Aktien die sofortige Besteuerung vor, falls der Rahmen von Art. 659 OR nicht eingehalten ist; Art. 4a Abs. 2 VStG erfasst jene Fälle, in denen die Beteiligungsrechte handelsrechtlich konform gehalten werden, nach Ablauf der Haltedauer von sechs Jahren indessen dennoch verrechnungssteuerrechtlich erfasst werden sollen. Für vinkulierte Namenaktien im Eigenbestand, die handelsrechtlich von maximal 20 auf 10 Prozent des Aktienkapitals zu reduzieren sind, gelangen die zweiten zehn Prozent bereits nach Ablauf der handelsrechtlichen Frist von zwei Jahren gemäss Art. 659 Abs. 2 OR zur Besteuerung (E. 2 und 3). Aktien; Steuerrechtlich; Prozent; Erwerb; Teilliquidation; Beteiligungsrechte; Gesellschaft; Handelsrechtlich; Kapital; Steuerrechtliche; Vinkulierte; Rückkauf; Namenaktien; Regelung; Aktienkapital; Verrechnungssteuer; Verrechnungssteuerrechtlich; Besteuerung; Aktienkapitals; Gelte; Beschwerde; Steuerverwaltung; Eidgenössische; Haltefrist; Handelsrechtliche; Entreicherung; Vinkulierten; AH/DUSS; Gesetzgeber; Kapitalherabsetzung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4682/2018VerrechnungssteuerBeschwerde; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Steuer; Recht; Dividende; Verfahren; Verfahrens; Dividenden; Urteil; Vorinstanz; Verzugs; Verzugszins; Betreibung; Bundesverwaltungsgericht; Vorliegenden; Hauptaktionär; Geschäftsjahr; Entscheid; Einsprache; Verzugszinsen; Aufrechnung; Schuldet; BVGer; Zahlung; Verrechnungssteuern
A-416/2017VerrechnungssteuerLeistung; Steuer; Verrechnungssteuer; Beschwerde; Geldwerte; Recht; Leistungen; Rückerstattung; Geldwerten; Gesellschaft; Deklariert; Kommentar; Beschwerdeführerin; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Mentar; Meldeverfahren; VStG-Kommentar; BVGer; Grossmutteraktionär; Rückerstattungsanspruch; Meldung; Steuerbare; Recht; Deklarierte; Festgestellt; Entscheid; Deklaration; Privatanteil; Schulde
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