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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 131 ZPO vom 2022

Art. 131 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 131

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Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 131 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE200017BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Gesuchsgegnerin; Grundbuch; Eintragung; Gericht; Beilage; Einzelgericht; Einzureichen; Beschwerde; Parte; Beilagen; Partei; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundbuchamt; Eingabe; Antrag; Grundstück; Gerichtliche; Handelsgericht; Begründen; Einzureichen; Exemplar; Partei; Verfahren; Bundesgericht; Kantons; Belege; Benjamin
ZHPC180035Ehescheidung (Ausstand)Recht; Beschwerde; Klagten; Unentgeltliche; Bezirksrichterin; Beklagten; Rechtspflege; Vertrete; Partei; Rechtsmittel; Entscheid; Vorinstanz; Unentgeltlichen; Ausstand; Gewährung; Kindsvertreter; Gesuch; Parteien; Befangenheit; Akten; Eingabe; Gericht; Verfahren; Absender; Sachverhalt; Rechtsmittelfrist; Begründet; Ausstandsbegehren; Vorliegende
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