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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 131 UVG vom 2020

Art. 131 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 131

1 Die Prämien werden in Promillen der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung festgesetzt.

2 Der Prämiensatz für die Nichtberufsunfallversicherung ist für alle arbeitslosen Personen gleich hoch.

3 Der Prämiensatz ist für alle versicherten Personen, die an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, an Berufspraktika oder an Bildungsmassnahmen nach Artikel 91 Absatz 4 UVG teilnehmen, gleich hoch.

4 Aufgrund der Risikoerfahrung kann die Suva von sich aus oder auf Antrag der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils auf den Beginn eines Kalendermonats die Prämiensätze ändern.

5 Änderungen der Prämiensätze sind der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung spätestens zwei Monate, bevor sie wirksam werden, mit Verfügung mitzuteilen.

6 Die Suva führt über die Unfälle der arbeitslosen Personen eine Risikostatistik.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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