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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 131 SchKG vom 2023

Art. 131 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 131

1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Bör­senpreis ha­ben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es ver­langen, entweder der Gesamt­heit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rech­nung zum Nennwert an Zah­lungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuld­ners ein.

2 Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Dec­kung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, wel­che in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Be­trei­bungsamt abzuliefern.261

261 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

5. Besondere Verwertungs­ver­fahren

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 131 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230028Aufforderung zur Ablieferung verfallener Lohnabzüge vom 10. August 2022Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; SchKG; Verfügung; Pfändung; Existenzminimum; Monatlich; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Betrag; Pfändbare; Abrechnung; Monatliche; Quote; Betreibungsamtes; Abrechnungen; Schuldner; Wäre; Anträge; Zahlung; Pfändungsurkunde; Reiche; Partei; Aufsichtsbehörde; Monatlichen; Parteien; AaO
ZHRT220030RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Pfand; Forderung; Beschwerde; Pfandvertrag; Vorinstanz; Betreibung; Schuld; Darlehen; Verfahren; öffnungstitel; Rechtsöffnungstitel; Gesuchstellers; Schuldner; Entscheid; Darlehens; Provisorische; Beschwerdeverfahren; SchKG; Partei; Definitive; Vollstreckung; Betreibungsamt; Reichte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 628 (5A_170/2012)Art. 17 SchKG; Berechtigung zur SchKG-Beschwerde. Berechtigung der ausländischen Konkursmasse zur SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid, Rechtsansprüche der Hilfskonkursmasse an einen kollozierten Gläubiger abzutreten (E. 4).
Regeste b
Art. 170 Abs. 1 und Art. 172 Abs. 1 IPRG; Art. 260 Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 262 Abs. 2, Art. 144 Abs. 3 und Art. 131 Abs. 1 SchKG sowie Art. 85 KOV; Abtretung der Rechtsansprüche der Hilfskonkursmasse. Teilweise Abtretung der Rechtsansprüche der Hilfskonkursmasse an die Pfandgläubiger (Art. 172 Abs. 1 lit. a IPRG) an Zahlungs statt und Abtretung des Überschusses an die privilegierten Gläubiger (Art. 172 Abs. 1 lit. b IPRG) beziehungsweise an die ausländische Konkursmasse, wenn es an solchen Gläubigern fehlt (E. 5).
Failli; Créancier; Faillite; Créanciers; Masse; Droit; Consid; Créance; Cession; Ancillaire; Privilégié; Colloqué; Créances; Gagiste; Privilégiés; étrangère; Droits; Ratio; été; N'est; Prétention; Réalisation; être; Commentaire; L'administration; International; Suisse; Suite; Débiteur; Contre
136 III 437 (5A_849/2009)Art. 131 Abs. 1 SchKG; Forderungsüberweisung; private Verwertung von verarrestierten Pfandgegenständen. Rechtsnatur des Entscheides über den Bestand einer nach Art. 131 Abs. 1 SchKG überwiesenen Forderung; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1 BGG (E. 1.1). Wirkung der Forderungsüberweisung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG (E. 3 Ingress). Zulässigkeit der Verrechnung, wenn ein privates Pfandverwertungsrecht (Art. 891 ZGB) nach Verarrestierung des Pfandgegenstandes ausgeübt wird (E. 3.1-3.6). Verhältnis zwischen Verwertung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG und Widerspruchsverfahren (E. 4). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Betreibung; Verrechnung; Pfand; Forderung; SchKG; Arrest; Recht; Pfandrecht; Handelsgericht; Betreibungsamt; Vermögenswerte; Stiftung; Verarrestiert; Forderungen; Verwertung; Verarrestierte; Guthaben; Forderung; Entstanden; Arrest; Verarrestierten; Beschwerdegegner; Widerspruchsverfahren; Verrechnungs; Pfändete; Privat; Verwertet

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5172/2014Staatshaftung (Bund)Konkurs; Beschwerde; Verfahren; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Konkursverfahren; Urteil; Verfügung; Schaden; Akten; SchKG; Bundes; Aktiven; Bankenkonkurs; Gläubiger; Entscheid; Einstellung; BVGer; Akteneinsicht; Bankenkonkursverfahren; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Forderung; Wäre; Konkursliquidator
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