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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 131 OR de 2022

Art. 131 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 131

1 En matière de rentes viagères et autres prestations périodiques ana­logues, la pres­cription court, quant au droit d’en réclamer le service, dès le jour de l’exigibilité du premier terme demeuré impayé.

2 La prescription de la créance entraîne celle des arrérages.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 131 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150054ForderungKlagte; Klagten; Beklagten; Broker; Transaktion; Vermögens; Herausgabe; Transaktionen; Vermögensverwaltung; Partei; Effekten; Retrozession; Auftrag; Leistung; Recht; Effektenhandel; Retrozessionen; Zusammenhang; Vertrag; Verjährung; Gutschrift; Interne; Brokerage; Klage; Parteien; Gutschriften; Konzernintern; Herausgabepflicht
ZHRT110060Definitive Rechtsöffnung für eine Forderung, die sich aus einem Unterhaltsvertragergibt. Einrede der Verjährung.Unterhalt; Recht; Schweiz; Rechtsöffnung; Forderung; Gesuchsgegner; Verjährung; Unterhaltsvertrag; Definitive; SchKG; Vorinstanz; Gericht; Betreibung; Wohnsitz; Ausland; Still; Vollstreckung; Gesetzte; Definitiven; Arrestgegenstände; Rechtsöffnungsverfahren; Spanien; Gesuchsgegners; Vollstreckungsverfahren; Schweizerischen; Kindes; Rechtsöffnungstitel; Unterhaltsklage; Leistung; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2015/4Entscheid Art. 23 BVG. Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Zusprache einer IV-Rente führte. Zeitlicher Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität verneint, da der Kläger während über zwei Jahren für eine adaptierte Tätigkeit nicht eingeschränkt und eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung nicht unwahrscheinlich war. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2017, BV 2015/4). Arbeit; Rente; Rentenakten; IV-Rente; Invalidität; IV-Rentenakten; Recht; Arbeitsfähigkeit; Arbeitsunfähigkeit; Bericht; Stationär; Versicherung; Zeitliche; Störung; Vorsorge; Urteil; Leistung; Anspruch; Bipolare; Invalidenrente; Berufliche; Landeskrankenhaus; Affektive; Zumutbar; Behandlung; Diagnostiziert; Depressive; Beklagten; Depression
SGBV 2014/6Entscheid Art. 41 Abs. 1 BVG: Die neue Regelung, dass das Rentenstammrecht unverjährbar ist, gilt nicht für die vor Inkrafttreten des neuen Art. 41 Abs. 1 BVG am 1. Januar 2005 bereits verjährten Ansprüche auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2015, BV 2014/6).Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Lisbeth Mattle Frei undMiriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus JakobEntscheid vom 13. Mai 2015in SachenA. , Kläger,vertreten durch B. , gegenPensionskasse C. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hermann Walser, Paulstrasse 5, Rente; Pensionskasse; Verjährung; Klägers; Invalidenrente; Rentenstammrecht; Leistung; Verjährt; Berufliche; Klage; Recht; Anspruch; Vorsorge; Zeitpunkt; Forderung; Rentenansprüche; Invalidenversicherung; Invaliditätsauslösende;Ansprüche; Reglement; Beruflichen; AArt; Beklagten; Ereignis; Invalidität; Begründung; Leistungspflicht; Wäre; Ansicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 263 (4A_702/2012)Art. 46 Abs. 1 VVG; Art. 131 OR. Die aus einem Verdienstausfallversicherungsvertrag geschuldeten Renten verjähren je nach zwei Jahren, entsprechend der in Art. 46 Abs. 1 VVG vorgesehenen Frist. Diese Bestimmung regelt die besondere Frage des Erlöschens des Grundverhältnisses, das dem Rentenanspruch zugrunde liegt, nicht. Dafür ist einzig der Art. 131 OR einschlägig, wobei das Grundverhältnis der zehnjährigen Frist nach Art. 127 OR unterliegt (E. 1 und 2, insb. 2.5).
Prescription; Assurance; Rente; Délai; D'assurance; Capacité; Incapacité; Consid; Prestation; Rapport; Cit; L'obligation; Indemnité; Rentes; L'assuré; D'une; Même; Fédéral; Prestations; Créance; Perte; Comme; Autre; Après; Indemnités; Contrat; Tribunal; être; Droit; Arrêt
87 II 155Art. 75, 127, 130 Abs. 1 OR. Wann beginnt die Frist zu laufen, binnen der die Ansprüche aus unsorgfältiger ärztlicher Behandlung verjähren? Forderung; Schaden; Verjährung; Auftrag; Recht; Genugtuung; Schadenersatz; Anspruch; Verjährungsfrist; Forderungen; Gläubiger; Verletzung; Klagte; Pflicht; Beklagten; Auffassung; Ersatz; Schuld; Ansprüche; Leistung; Verjähren; Handlung; Entstehung; Pflichtverletzung; Berufung; Urteil; Schuldner; Vertrag; Bundesgericht; Fällig
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