1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen, steuerbarer Reingewinn), den Steuersatz und die Steuerbeträge fest. Zudem wird den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften der sich nach der Veranlagung zur Gewinnsteuer und Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen ergebende Stand des Eigenkapitals bekannt gegeben.1
2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3 Die Veranlagungsverfügung wird auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer sowie der ESTV eröffnet, wenn diese im Veranlagungsverfahren mitgewirkt oder die Eröffnung verlangt haben (Art. 103 Abs. 1 Bst. d und 104 Abs. 1).
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | BEK 2017 34 | definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung; Forderung; Beschwerde; Steuer; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnungstitel; Betreibung; Verlustschein; Kanton; Verfahren; Betrag; SchKG; Verfügung; Veranlagung; Beschwerdeführer; Busse; Definitive; Rechtsöffnungsgesuch; Steuerperiode; überein; Partei; Gesuch; Forderungsgr; Bussen; Kantons; Forderungsurkunde; Veranlagungsverfügung; Forderungsgrundes |
SO | SGSTA.2005.156 | Verfahren, Revisionsgründe, zumutbare Sorgfalt | Veranlagung; Rekurrent; Revision; Rekurrenten; Veranlagungsverfügung; Einsprache; Steuererklärung; Veranlagungsbehörde; Rekurs; Aufrechnung; Beschwerde; Rechtsmittel; Unterlagen; Steuerpflichtigen; Revisionsgr; Verfahren; Einzelfirma; Selbständiger; Veranlagungsverfügungen; Einkommen; Ordentlichen; Lehre; Erwerbstätigkeit; Sorgfalt; Antrag; Entscheid |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2009.00035 | vgl. SB.2009.00035 Stichworte: BEGRÜNDUNGSPFLICHT | Beschwerde; Pflicht; Pflichtigen; Steueramt; Ermessen; Rekurskommission; Beweis; Kantonale; Verfahren; Einsprache; Verfahrens; Beweismittel; Unrichtigkeit; Recht; Entscheid; Schätzung; Einkommen; Bundessteuer; Verwaltungsgericht; Beschwerdeverfahren; Ordnungsgemäss; Ermessensveranlagung; Noven; Zweifel; Erwerbstätigkeit; Entscheids; Pflichtgemässem; Martin; Autohandelsbetriebs |
ZH | SB.2009.00034 | Der buchführungspflichtige Einzelunternehmer wurde zurecht für das gesamte Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, da seine Buchführung mangelhaft ist und nicht zum Beweis dient. Die Pflichtigen haben weder den Unrichtigkeitsnachweis erbringen können, noch erweist sich die Ermessenseinschätzung als willkürlich. | Pflicht; Ermessen; Pflichtigen; Rekurs; Beschwerde; Steueramt; Recht; Kantonale; Verwaltungsgericht; Beweismittel; Einsprache; Unrichtigkeit; Schätzung; Einkommen; Rekurskommission; Autohandelsbetriebs; Beschwerdeverfahren; Bargeldbestände; Prüfung; Rekursverfahren; Novenverbot; Steuerperioden; Begründung; Steuerbaren; Ermessenseinschätzung; Verfahrens; Ordnungsgemäss; Ehemannes |
Autor | Kommentar | Jahr |
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter | Handkommentar zum DBG | 2009 |
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter | Handkommentar zum DBG | 2009 |