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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 131 BV vom 2021

Art. 131 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 131 Besondere Verbrauchssteuern*1

1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:

a.
Tabak und Tabakwaren;
b.
gebrannten Wassern;
c.
Bier;
d.
Automobilen und ihren Bestandteilen;
e.
Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.

2 Er kann zudem erheben:

a.
einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b.
eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.2

2bis Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.3

3 Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.


1* Mit Übergangsbestimmung.
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 – AS 2017 6731; BBl 2015 2065, 2016 7587, 2017 3387).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 – AS 2017 6731; BBl 2015 2065, 2016 7587, 2017 3387).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 409 (2C_364/2015)Art. 105 und Art. 131 Abs. 1 lit. b BV; Art. 2, Art. 23bis und Art. 28 AlkG; Art. 23 AlkV; Art. 4 Abs. 5, Art. 19 und Art. 21 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 29. November 2013 über alkoholische Getränke; Monopolabgabe bei der Einfuhr alkoholischer Getränke; Begriff der "gebrannten Wasser"; alkohol- und lebensmittelrechtliche Folgen der thermischen Behandlung von Wein mittels Gefrierkonzentration; anwendbarer Steuersatz. Besteuerung der Einfuhr von zwei ausländischen Getränken, die u.a. Wein enthalten, welcher mittels Gefrierkonzentration behandelt wurde. Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, dass der in solchen Getränken enthaltene Alkohol nicht ausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurde, weshalb derartige Produkte alkoholrechtlich als "gebrannte Wasser" i.S. von Art. 2 Abs. 1 AlkG gelten. Die grundsätzliche lebensmittelrechtliche Zulässigkeit der Gefrierkonzentration ändert daran im vorliegenden Fall bereits deshalb nichts, weil dieses Verfahren hier nicht nur zur mikrobiologischen Stabilisierung des Weins, sondern auch zwecks Anreicherung des Alkoholgehalts eingesetzt und die einschlägigen Grenzwerte nicht eingehalten wurden (E. 4). Keine Anwendbarkeit des um die Hälfte reduzierten Steuersatzes für Wermutwein und andere aromatisierte Weine gemäss Art. 23bis Abs. 2 lit. c AlkG: Mangels eigener Definition des Begriffs "Wermutwein" im Alkoholgesetz sind zur Konkretisierung desselben auch die Bestimmungen des Lebensmittelrechts beizuziehen. Als Wermutwein i.S.v. Art. 23bis Abs. 2 lit. c AlkG können sowohl die aromatisierten Weine i.S.v. Art. 21 der Verordnung des EDI vom 29. November 2013 über alkoholische Getränke als auch die aromatisierten weinhaltigen Getränke i.S.v. Art. 19 der genannten Verordnung gelten, sofern zur Aromatisierung auch Stoffe verwendet werden, die aus Artemisia-Arten gewonnen wurden. Die vorliegend streitbetroffenen Getränke gelten indes nicht als aromatisierte Weine, da sie über einen zu tiefen Anteil an (unbehandeltem) Wein sowie über einen zu tiefen Alkoholgehalt verfügen. Ebenso wenig erfüllen sie die Anforderungen an aromatisierte weinhaltige Getränke, da sie mit einem gebrannten Wasser in Form einer mittels Gefrierkonzentration gewonnenen, hochprozentigen Alkoholkomponente versetzt wurden (E. 5). Alkohol; Martini; Getränke; Aromatisiert; Alkohol; Volumenprozent; Aromatisierte; Wermut; Alkoholgehalt; Weine; Schweiz; Verordnung; Produkte; Bundes; Wermutwein; Bacardi-Martini; Wasser; Martini; Gebrannte; Rechtliche; Alkoholische; Aromatised; Based; Drink; Gefrierkonzentration; Streitbetroffenen; Alkoholgesetz; Lebensmittelrechtlich; Gewonnen; Weinhaltige
98 Ia 329Verfahren; Meinungsaustausch zwischen Bundesrat und Bundesgericht, Art. 96 Abs. 2 OG. Hat der Bundesrat gestützt auf die in einem Meinungsaustausch erfolgte Einigung über die Zuständigkeit eine Beschwerde in ihrer Gesamtheit beurteilt, so kann sein Entscheid vom Bundesgericht nicht überprüft werden. Der Vorwurf, der Bundesrat habe dabei nicht über sämtliche Rügen entschieden, ist mit Revisionsgesuch bei diesem selbst zu erheben (Erw. 2). Grundsatz der Kompetenzattraktion (Erw. 3). Beschwerde; Bundesrat; Bundesgericht; Rüge; Beschwerdeführer; Entscheid; Meinungsaustausch; Rügen; Grundsatz; Recht; Kompetenzattraktion; Behörde; Regierungsrat; Beurteilen; Beurteilt; Stadt; Fragen; Beschwerdeführern; Zusammenhang; Angefochtenen; Erhoben; Fassung; Behauptet; Sachlich; Rekurs; Verfahren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4911/2021Gebrannte WasserBeschwerde; Lohnbrenner; Beschwerdeführer; Lohnbrennerei; Brenner; Bundes; Alkohol; Brennerei; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Konzession; Vorinstanz; Bedürfnis; Beschwerdeführers; Wohnort; Bundesverwaltung; Urteil; Lohnbrennereien; BVGer; Lohnbrennereikonzession; Reine; Bundesverwaltungsgericht; Gesuch; Recht; Verwaltung; Beweis; Brennereien; Alkohols; Reinen; Liter
A-2514/2021Gebrannte WasserBeschwerde; Beschwerdeführer; Frist; Vorinstanz; Bundes; Alkohol; Einsprache; Steuerfrei; Jahreserklärung; Urteil; Steuer; Eigenbedarf; Veranlagung; Landwirt; Steuerfreie; Recht; Abgabepflichtige; Verfügung; BVGer; Hausbrenner; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Alkohols; Einspracheentscheid; Wasser; Konzession; Verschuldet; Einzureichen; Alkoholsteuer; Abgabepflichtigen
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