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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 130 ZPO vom 2023

Art. 130 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 130

50 Form

1 Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen.

2 Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektro­nischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201651 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:

a.
das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
b.
die Art und Weise der Übermittlung;
c.
die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.

50 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

51 SR 943.03


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 130 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230014Ausweisung / Rechtsschutz in klaren FällenBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Partei; Vorinstanz; Verfahren; Parteien; Gericht; Urteil; Rechtsmittel; Vorinstanzliche; Ausweisung; Gesuchsgegner; Rechtsanwalt; Solidarisch; Vorinstanzlichen; Bezirksgericht; Mietobjekt; Bülach; Mietvertrag; Gesuchsteller; Kündigung; Mietzins; Tatsache; Entscheid; Berufungsverfahren; Noven; Sachverhalt; Solidarischer
ZHPA230007Fürsorgerische UnterbringungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Gericht; Bezirksgericht; Eingabe; Abteilung; Obergericht; Bundesgericht; Abteilung; Verfahren; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Urteil; E-Mail; Oberrichter; Zivilkammer; Houweling-Wili; Einzelgerichts; Richt; Beschwerdefrist; Gerichtsschreiberin; Original; Kantons; Zürich; Gerichtskosten; Beschwerdeführerin; Empfangsschein; Erstinstanzlichen; Klinik; Verfahrensbeteiligte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190001Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2018 (CB180184-L)Beschwerde; Beschwerdeführer; Partei; Bezirksgericht; Verfahren; Aufsicht; Obergericht; Gericht; Verwaltungskommission; Beschluss; Aufsichtsbeschwerde; Kantons; Obergerichts; Bezirksgerichts; Friedensrichteramt; Beigezogen; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Akten; Oberrichter; Eingabe; Handeln; Parteifähigkeit; Oberrichterin; Vorliegenden; Parteien
ZHVB170017Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid eines Bezirksgerichts vom 5. Dezember 2017 (DG170033-...)Beschwerde; Recht; Aufsicht; Aufsichts; Rechtsmittel; Beschwerdeführer; Aufsichtsbeschwerde; Entscheid; Obergericht; Verwaltungskommission; Kammer; Verfahren; Bezirksgericht; Obergerichts; Beschluss; Prozessuale; Hinwil; Verfahrens; Person; Verfahren; Hauptverhandlung; Kantons; Gerichtsverhandlung; Beschwerdegegner; Entscheide; Rekurs; Partei; Bezirksgerichts; Gungen; Beschwerdeführers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 194 (4A_180/2020)
Regeste
Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
Hauptverhandlung; Video; Zivil; Partei; Verfahren; Videokonferenz; Bundes; Parteien; Verfahrens; Gericht; Zivilprozessordnung; Verordnung; Elektronisch; Justiz; Bundesrat; Elektronische; Verhandlung; Schweiz; Handelsgericht; Verfahrensrecht; Mündliche; Beschwerde; Botschaft; Urteil; Person; Einvernahmen; Eingabe; Mündlichen; Vizepräsidentin
140 III 12 (4A_589/2013)Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO; Art. 64 BGG; Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; vorsorgliche Beweisführung. In einem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 3.3 und 3.4).
Beweis; Partei; Verfahren; Unentgeltliche; Rechtspflege; Vorsorglich; Vorsorgliche; Klage; Gericht; Beweise; Anspruch; Beweisführung; Gesuchstellende; Unentgeltlichen; Rechte; Beweiserhebung; Beantragte; Vorsorglichen; Erfolgsaussicht; Parteien; Beweismittel; Tatsache; Hauptprozess; Bedürftigen; Beurteilung; Verfügung; Aussicht; Beschwerde; Beweiserhebungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Gasser, RickliKommentar, Zürich, St. Gallen2010
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