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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 130 CCS dal 2022

Art. 130 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 130

1 L’obbligo di mantenimento si estingue alla morte dell’avente diritto o dell’obbligato.

2 Fatte salve convenzioni contrarie, esso si estingue anche se l’avente diritto passa a nuove nozze.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 130 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190023RechtsöffnungBeschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Scheidung; Konkubinat; Vorsorgeunterhalt; Partei; Unterhalt; Recht; Konkubinats; Parteien; Vorinstanz; Wiederverheiratung; Betreibung; Entscheid; Bezahlen; Konkubinatsklausel; Urteil; Vereinbarung; Scheidungskonvention; Rechtsöffnung; Leistung; Pensionierung; Beschwerdeverfahren; Gesuchsgegners; Pensionierungsalter; Ordentliche; Monatlich; Unterhaltsbeiträge
ZHLY130029Abänderung des Scheidungsurteils (vorsorgliche Massnahmen)Beklagten; Besuch; Berufung; Obhut; Gutachten; Kindes; Einzelgericht; Recht; Besuchsrecht; Fungs; Begleitet; Massnahme; Begleitete; Unterhalt; Elterliche; Positiv; Gutachter; Kontakt; Dispositiv; Entscheid; Verfügung; Verkehr; Begleitung; Ziffer; Partei; Besuchsbeiständin; Beiständin; Parteien; Klägers; Umplatzierung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGABV 2017/7Entscheid Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7). Verfügung; Rekurrentin; Vorinstanz; Rückforderung; Unterhalt; Leistung; Sachverhalt; Rekurs; Gehör; Verjährung; Bevorschussung; Entscheid; Recht; Wiederaufnahme; Alimente; Verjährungsfrist; Revision; Gehörs; Alimenten; Gelte; Verfahrens; Erlassenen; Person; Verschollenerklärung; Frist; Gallen; Gehörsgewährung; Vorschüsse
SGABV 2009/2Entscheid Art. 4bis Abs. 1 GIVU. Anrechenbares Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners bei der Alimentenbevorschussung. Die Begründung einer Wohngemeinschaft im Rahmen einer Liebesbeziehung genügt für das Vorliegen eines Konkubinats im Sinn des GIVU. Für die Berechnung der Alimentenbevorschussung sind die SKOS-Richtlinien nicht verbindlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, ABV 2009/2). Konkubinat; Rekurrentin; Einkommen; Recht; Bevorschussung; Konkubinats; Alimentenbevorschussung; Berechnung; Uznach; Liebesbeziehung; Einkommens; Vorinstanz; Wohngemeinschaft; Konkubinatspartners; Obhutsberechtigten; Wirtschaftliche; Sozialamt; Elternteil; Versicherungsgericht; Betrag; Unterhaltsbeiträge; Jetzigen; Müsse; Gesuch; Verhältnisse; Anspruch; Lebenspartner; Urteil; Vermögens; Personen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 36 (5A_734/2015)Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 lit. a ZPO; Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB; keine Prozesskostenvorschusspflicht für den Konkubinatspartner. Die Pflicht, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen, ist eherechtlicher Natur und kann nur den Ehegatten treffen, nicht den Konkubinatspartner. Indes kann die Tatsache des gemeinsamen Haushaltes bei der Berechnung der Bedürftigkeit des prozessführenden Konkubinatspartners berücksichtigt werden (E. 2.3). Konkubinat; Konkubinatspartner; Urteil; Beschwerde; Rechtspflege; Unentgeltliche; Obergericht; Kinder; Rechtlich; Beschwerdeführerin; Partner; Rechtsprechung; Einkommen; Mutter; Unentgeltlichen; Gemeinsamen; Ehelichen; Prozesskostenvorschusspflicht; Berechnung; Existenzminimum; Konkubinatspartners; Berufungsverfahren; Beschluss; Gesuch; Entscheid; Betreibungsrechtlichen; Gelte; Erwerbstätigkeit; Ehegatte; Verhältnisse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Annette Spycher, Urs GloorBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2014
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