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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Der Art. 130 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 130 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180037Teilnahme des Schuldners an der Einigungsverhandlung.Schuldner; Beschwerde; Einigung; Einigungsverhandlung; Betreibung; Vorinstanz; Verwertung; SchKG; Betreibungsamt; Entscheid; Schuldners; Gläubiger; Konkurs; Kanton; Teilnahme; Miteigentümer; Miteigentums; Bundesgericht; Grundstück; Aufsichtsbehörde; Miteigentumsanteil; Pfandberechtigte; Gläubigerin; Verhandlung; Miteigentumsanteile; Trete; Pfannenstiel; Beschwerdeverfahren; Partei

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 I 102 (5A_551/2008)Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege. Der Schuldner hat für die Neuschätzung des zu versteigernden Grundstücks durch Sachverständige gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG keinen Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht durch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 3). Schätzung; Beschwerde; Unentgeltliche; Grundstück; Rechtspflege; Aufsichtsbehörde; Sachverständige; Verwertung; Grundstücks; Beschwerdeführer; Unentgeltlichen; Neuschätzung; Schuldner; Amtliche; Entscheid; Urteil; Pfändung; Betreibung; Versteigernden; Anspruch; Verfahren; Befreiung; Hinweis; Droht; Sachverständigenschätzung; Begehren; Bundesgericht; SchKG; Obere; Zivilsachen
115 III 120Verwertung eines im Miteigentum stehenden, als ganzes verpfändeten Grundstücks (Art. 73e, 73f, 106a VZG). Ist über einen Miteigentümer des Grundstücks der Konkurs eröffnet und gegen einen weiteren Miteigentümer die Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet worden, so kann das als ganzes verpfändete Grundstück im Konkurs nicht versteigert werden; vielmehr muss in der Betreibung auf Grundpfandverwertung die Verwertung angeordnet werden (E. 1b). Zuständigkeit der zweiten Gläubigerversammlung zur Anordnung der Verwertung (Art. 243 Abs. 3 SchKG). Die Verwertung eines Grundstücks kann grundsätzlich nur aufgrund eines Beschlusses der zweiten Gläubigerversammlung erfolgen (E. 2). Konkurs; Grundstück; Betreibung; Verwertung; Grundpfandverwertung; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Grundstücks; Rekurrentin; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Gläubigerversammlung; Parzelle; Angeordnet; Konkursverwaltung; Gerlinde; Bankgesellschaft; Kantonale; Angefochtene; Verpfändet; Rekurs; Schuldbetreibung; Verfügung; SchKG; Miteigentumsanteils; Gesamte; Wäre

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SN.2011.27Beschlagnahme Fahrzeuge. Verwertung.Bundes; Fahrzeug; Fahrzeuge; Verwertung; Bundesanwaltschaft; Beschlagnahmt; Gericht; Beschlag; Verfügung; Beschlagnahmten; Beschlagnahme; Bundesstrafgericht; Kammer; Einstellung; Vollzug; Kontrollschild; Porsche; Sache; Zuständig; Beschwerde; Kaufofferten; Einstellungskosten; SchKG; Unterhalt; Wertminderung; Bundesstrafgerichts; Fürsprecher; Vorzeitige; Beschluss
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