E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code pénal militaire (CPM)

Art. 130 CPM de 2021

Art. 130 Code pénal militaire (CPM) drucken

Art. 130

210

1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,

wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Der Täter kann mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geld­strafe211 bestraft werden:

wenn er die Veruntreuung gegenüber einem Vorgesetzten, Untergebe­nen oder einem Kameraden, gegenüber seinem Quartiergeber oder einer zu dessen Hausstand gehörigen Person begeht,

wenn er eine ihm dienstlich anvertraute Sache veruntreut.

3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

210 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

211 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 7 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz